Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 881 
und sonstigen Berechtigten verfügt werden, so hat das Straßen- und Flußbauamt zunächst 
zu prüfen, ob und wieweit die Beibehaltung der Verlandungen im Staatseigentum für die 
Zwecke der Anlagen (Art. 10) oder aus anderen Rücksichten des Gemeinwohls notwendig erscheint. 
Hiebei ist vor allem zu beachten, daß auf beiden Uferseiten des öffentlichen Flusses für 
die Zwecke des Staates ein Schutzstreifen zu sichern ist, dessen Breite vom Bauamte wo— 
möglich schon bei der Aufstellung des Entwurfes für die Flußregulierung oder den Ufer- 
schutzbau nach Maßgabe der Bodengestaltung und des baulichen Bedürfnisses zu bestimmen 
und in den Plänen ersichtlich zu machen ist; auch hat die etwaige Anlage von Hochwasser- 
dämmen und die voraussichtlich zur Bauunterhaltung benötigte Menge des Faschinenmaterials 
besonders in Betracht zu kommen. 
§ 21. 
Können hienach Verlandungsflächen an Geschädigte verteilt werden und läßt sich der 
Umfang der in Betracht kommenden Schädigungen überblicken, so hat das Straßen- 
und Flußbauamt zu ermitteln, welche Grundeigentümer und sonstige Berechtigte z. B. 
Fischereiberechtigte, tatsächlich durch die Wassergewalt oder durch das Unternehmen als 
geschädigt zu erachten sind und welcher Schaden ihnen ungefähr erwachsen ist. 
§ 22. 
Das Straßen= und Flußbauamt hat sodann hinsichtlich der verfügbaren Verlandungs- 
flüche unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, sowie unter billiger Abwägung aller 
in Betracht kommenden Verhältnisse einen Verteilungsplan aufzustellen und die nach diesem 
Plane jedem Einzelnen zuzuweisende Fläche in einem Steuerkatasterblatt übersichtlich darzu- 
stellen. Hiebei ist in wohlwollender Weise und im Sinne ausgleichender Gerechtigkeit zu 
verfahren; insbesondere wird unter anderem nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen 
sein, daß die dem geschädigten Grundeigentümer zuzuteilende Fläche soweit tunlich an seinen 
bisherigen Grundbesitz anstößt, ferner daß dem Grundeigentümer, dessen Grundbesitz infolge 
des Unternehmens vom Flusse abgeschnitten wurde, tunlichst durch Zuteilung von Ver- 
landungen die Möglichkeit zum Fluß zu gelangen wieder gewährt wird. In dem Ver- 
teilungsplan sind ferner die zur Sicherung des Erfolges der Anlage erforderlichen Auflagen 
über die künftige Benützung der Verlandung zu bemerken. 
8 23. 
Die Beteiligten sind zu dem Verteilungsplan mit ihren Erinnerungen zu hören; die 
Einwendungen sind zu Protokoll zu nehmen. 
Erachtet das Straßen- und Flußbauamt infolge der Erinnerungen der Beteiligten eine 
Abänderung des Verteilungsplanes für veranlaßt, so ist zunächst diese Abänderung worhunehmen
	        
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