76
im Wege administrativen Zwangs durchzuführende Verfügungen nicht zu erlassen. Wegen
der zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und übelstände zu ergreifenden Maß-
regeln, sowie wegen etwa zu stellender Strafanträge haben sie sich an die ordentlichen
Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren gesetzlichen Verfahrens
zu wenden.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten bei Ausübung ihrer
Amtstätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zuteil werden zu lassen,
insbesondere auf desfallsiges Ersuchen bei der Besichtigung gewerblicher Anlagen Assistenz
zu leisten und ihnen von dem Ausgang des auf ihren Antrag eingeleiteten weiteren Ver-
fahrens Kenntnis zu geben.
Die Befugnis und Verpflichtung der ordentlichen Polizeibehörden zur Wahrnehmung
der Aufsicht über die gewerblichen Betriebe wird durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
Der Dienst der Gewerbeaufsichtsbeamten sowie ihre Beziehungen zu den beteiligten
Behörden und dem gewerbetreibenden Publikum wird durch ministerielle Dienstanweisung
geregelt.
§ 11.
Die gegenwärtige Verordnung tritt vom 15. Februar 1907 ab an die Stelle der
Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1892, die Fabriken= und Gewerbeinspektoren
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 83).
München, den 7. Februar 1907.
Luitpold,
Prinz von SBayern,
des Königreichs Bavern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Gietl.
— — — —. – 4 l
Nr. 3364.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend.
K#-Staatsministerium des Innern.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche im schweizerischen Kanton St. Gallen in größerem
Umfange ausgebrochen ist, wird zum Schutze gegen die Einschleppung dieser Seuche die Ein-
fuhr von Rindvieh und Ziegen bis auf weiteres verboten.
Das Verbot tritt sofort in Wirksamkeit.
München, den 11. Februar 1907.
Dr. Graf v. Feilitzsch.