Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Allgemeines.

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soll  ein  Verzeichnis  der  mittelbar  oder  unmittelbar  in  Mitleidenschaft  gezogenen  Grundstücke
nach  ihren  Plannummern  (Realkatastern)  unter  Beifügung  des  Namens,  Standes  und
Wohnortes  der  derzeitigen  Eigentümer,  ferner  als  besonderer  Anhang  alle  hydrotechnischen
und  sonstigen  Berechnungen  in  der  Weise  beigegeben  werden,  daß  der  Gang  der  Rechnung
und  das  Ergebnis  leicht  verfolgt  werden  kann.  Eine  besondere  Beschreibung  ist  dem  maßgebenden
  Festpunkt  zu  widmen,  dessen  Höhenzahl  anzugeben  ist.  Ist  er  an  Normal-Null
angeschlossen,  was  immer  durch  ein  Doppelnivellement  zu  erfolgen  hat,  so  ist  zu  bemerken,
an  welchen  Punkt  angeschlossen  wurde,  welche  Höhenzahl  diesem  Punkte  beigelegt  war,  welchen
Höhenunterschied  beider  Punkte  ein  jedes  der  beiden  Nivellements  in  Millimeter  ergeben  und
welche  Länge  der  einfache  Nivellementszug  (in  Kilometern)  hatte.

§#93.

Welche  Pläne  und  Beschreibungen  den  einzelnen  Gesuchen  um  Erteilung  der  Erlaubnis
oder  der  Genehmigung  zur  Herstellung  oder  Abänderung  von  Wasserbenützungs=  und  Instandhaltungsanlagen
  beizufügen  sind,  ist  bei  den  einschlägigen  Vollzugsvorschriften  des  Näheren
bestimmt.  Hiebei  ist  im  allgemeinen  davon  auszugehen,  daß  in  einfacher  gelagerten  Fällen
Erleichterungen  in  der  Vorlage  der  daselbst  geforderten  Belege  zu  gewähren  sind  und  daß  in
solchen  Fällen  daher  bei  der  Prüfung  der  Belege  jede  unnötige  Strenge  zu  vermeiden  ist.

Zu  Art.  37  bis  41.  Reinhaltung  der  Gewisser.

§  94.—

Die  Vorschriften  über  die  Reinhaltung  der  Gewässer,  die  mit  Rücksicht  auf  die  in
Betracht  kommenden  wichtigen  gesundheitlichen  und  wirtschaftlichen  Interessen  gegenüber  den
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  wesentlich  verschärft  worden  sind,  erfordern  eine  besondere
sorgfältige  und  verantwortungsvolle  Tätigkeit  der  mit  dem  Vollzuge  betrauten  Distriktsverwaltungsbehörden
  sowie  der  amtlichen  Sachverständigen.  Beim  Vollzuge  dieser  Vorschriften
ist  stets  darauf  zu  achten,  daß  den  sich  entgegenstehenden  Interessen  nach  Tunlichkeit  in  billig
ausgleichender  Weise  Rechnung  getragen  wird.

§  95.

Die  Vorschriften  des  Art.  37  beziehen  sich  nur  auf  die  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  zu  genehmigenden  Anlagen  und  deren  Anderungen  und  sind  auf  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  bestehenden  Anlagen  nur  insoweit  anwendbar,  als  es  sich  um
genehmigungspflichtige  Anderungen  an  solchen  Anlagen  handelt.

Auf  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bestehenden  Anlagen  beziehen  sich  die  Vorschriften
  in  Art.  40  des  Gesetzes.