Allgemeines.
908
soll ein Verzeichnis der mittelbar oder unmittelbar in Mitleidenschaft gezogenen Grundstücke
nach ihren Plannummern (Realkatastern) unter Beifügung des Namens, Standes und
Wohnortes der derzeitigen Eigentümer, ferner als besonderer Anhang alle hydrotechnischen
und sonstigen Berechnungen in der Weise beigegeben werden, daß der Gang der Rechnung
und das Ergebnis leicht verfolgt werden kann. Eine besondere Beschreibung ist dem maßgebenden
Festpunkt zu widmen, dessen Höhenzahl anzugeben ist. Ist er an Normal-Null
angeschlossen, was immer durch ein Doppelnivellement zu erfolgen hat, so ist zu bemerken,
an welchen Punkt angeschlossen wurde, welche Höhenzahl diesem Punkte beigelegt war, welchen
Höhenunterschied beider Punkte ein jedes der beiden Nivellements in Millimeter ergeben und
welche Länge der einfache Nivellementszug (in Kilometern) hatte.
§#93.
Welche Pläne und Beschreibungen den einzelnen Gesuchen um Erteilung der Erlaubnis
oder der Genehmigung zur Herstellung oder Abänderung von Wasserbenützungs= und Instandhaltungsanlagen
beizufügen sind, ist bei den einschlägigen Vollzugsvorschriften des Näheren
bestimmt. Hiebei ist im allgemeinen davon auszugehen, daß in einfacher gelagerten Fällen
Erleichterungen in der Vorlage der daselbst geforderten Belege zu gewähren sind und daß in
solchen Fällen daher bei der Prüfung der Belege jede unnötige Strenge zu vermeiden ist.
Zu Art. 37 bis 41. Reinhaltung der Gewisser.
§ 94.—
Die Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer, die mit Rücksicht auf die in
Betracht kommenden wichtigen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen wesentlich verschärft worden sind, erfordern eine besondere
sorgfältige und verantwortungsvolle Tätigkeit der mit dem Vollzuge betrauten Distriktsverwaltungsbehörden
sowie der amtlichen Sachverständigen. Beim Vollzuge dieser Vorschriften
ist stets darauf zu achten, daß den sich entgegenstehenden Interessen nach Tunlichkeit in billig
ausgleichender Weise Rechnung getragen wird.
§ 95.
Die Vorschriften des Art. 37 beziehen sich nur auf die nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zu genehmigenden Anlagen und deren Anderungen und sind auf die zur Zeit des
Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Anlagen nur insoweit anwendbar, als es sich um
genehmigungspflichtige Anderungen an solchen Anlagen handelt.
Auf die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anlagen beziehen sich die Vorschriften
in Art. 40 des Gesetzes.