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senkrecht zur Flußrichtung genommen sein und müssen nötigenfalls über das ganze Überschwemmungsgebiet
reichen; ihre Richtung ist in den Lageplänen einzuzeichnen.
8 90.
Als Maßstab der Grundrisse, Aufrisse und Schnitte ist in der Regel 1: 100 zu wählen. Grundrisse,
Aus den Plänen sollen die nötigen Einzelheiten der Anlage, die Ausmaße und das Bau— gufaise
material der einzelnen Bestandteile der Anlage, ihre Höhenlage über oder unter dem gewählten "
Festpunkt zu entnehmen sein.
Besondere Einzelpläne im Maßstabe 1: 10 oder größer sind erforderlich für die Darstellung
besonders wichtiger Bauteile, so namentlich für Bewegungsmechanismen und ähnliches.
Mit hervortretenden Farben sollen bloß Schnittflächen der Bauteile behandelt werden, um
aus ihnen das zum Aufbau gewählte Baumaterial ersehen zu können. (Mauerwerk: karminrot,
Beton: graublau, Holz: braun, Eisen: tiefblau; die lichtblaue Farbe ist für Darstellung
des Wassers, die schwarze für Darstellung des bestehenden Zustandes bestimmt). Im
übrigen soll die Behandlung der Pläne möglichst einfach sein; von Darstellung des Nebensächlichen
soll abgesehen werden.
§ 91.
In den Plänen müssen alle wesentlichen Ausmaße der Anlage und ihrer Bestandteile Ausmaße.
mit deutlichen, nicht zu kleinen Ziffern eingetragen werden. Insbesondere gilt dies von
denjenigen Maßen, welche auf den Verbrauch des Wassers, die Höhenlage des Ober= oder
Unterwassers einer Stau= oder Triebwerksanlage, die Größe des Motors sich beziehen. Um
kleinliche Streitigkeiten zu vermeiden, sind alle Maße, welche man mit einer Genauigkeit von
Bruchteilen von Zentimetern zu messen pflegt, bloß auf Zentimeter genau anzugeben. Aus
demselben Grunde sind Längenmaße, welche man mit einer Genauigkeit von Bruchteilen von
Dezimetern zu messen pflegt, bloß auf Dezimeter genau anzugeben. Damit wird zugestanden,
daß die letzte Ziffer dieser Zahlen in den Grenzen von ½ ihrer Einheit auf= oder abwärts
schwanken kann.
§ 92.
Die Beschreibung soll sich auf die eingereichten Pläne stützen und deshalb grundsätzlich Beschreibung.
nur über solche Punkte Aufschluß erteilen, welche in den Plänen nicht dargestellt sind oder
ihrer Natur nach nicht dargestellt werden können. Je vollständiger die Pläne ausgearbeitet
sind, desto knapper kann die Beschreibung gehalten werden.
Sie soll sich über den Zweck der Anlage, über die bei und längs der Anlage bestehenden
wasserwirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse, über die voraussichtlich eintretenden Anderungen
derselben, über die Zeit der geplanten Ausführung u. s. w. aussprechen. Der- Trlreibung