Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  911

5.  in  Fällen,  in  denen  durch  Abwasserzuführung  in  Gewässer  eine  Verunreinigung
von  Trinkwasser  zu  befürchten  ist,  die  öffentlichen  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungsund
  Genußmittel;

6.  in  Fällen,  in  denen  eine  Schädigung  der  Landeskultur  zu  befürchten  ist,  der  amtliche
  Kulturingenieur,  über  wichtige  landwirtschaftlich=  botanische  Fragen  die  Agrikulturbotanische
  Anstalt  in  München;

7.  bei  öffentlichen  Flüssen  das  Straßen=  und  Flußbauamt  über  alle  wasserbautechnischen
Fragen.

Neben  den  vorgenannten  Sachverständigen  sollen  in  wichtigen  Fällen  über  die  wirtschaftlichen
  Folgen  der  Abwasserzuführung  die  örtlichen  fischereilichen,  landwirtschaftlichen  und
industriellen  Interessenten-Vertretungen  gutachtlich  einvernommen  werden;  ferner  können  von
der  Distriktsverwaltungsbehörde  in  besonderen  Fällen  auch  noch  andere  Sachperständige
insbesondere  das  Bayerische  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  und  der  Polhtechnische  Verein
in  München  von  Amts  wegen  gehört  werden.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  zunächst  das  Hydrotechnische  Bureau  um  ein  Gutachten
  anzugehen;  dieses  wird  sodann  die  Verhandlungen  nebst  seinem  Gutachten  unmittelbar
  der  Bielogischen  Versuchsstation  zur  Gutachtensabgabe  übergeben.  Kommt  diese  von
ihrem  Standpunkt  aus  zu  einem  von  dem  Gutachten  des  Hydrotechnischen  Bureaus  abweichenden
  Ergebnisse,  so  haben  diese  beiden  Stellen  unmittelbar  ins  Benehmen  miteinander
zu  treten  und  den  Ausgleich  der  verschiedenen  Meinungen  herbeizuführen.

Hierauf  sind  die  Verhandlungen  der  Distriktsverwaltungsbehörde  wieder  zurückzugeben
zur  Einvernahme  des  Amtsarztes,  sowie  der  übrigen  nach  Lage  des  Falles  in  Betracht
kommenden  Sachverständigen  und  Interessenten-Vertretungen.  Bei  widersprechenden  Gutachten
der  amtlichen  Sachverständigen  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  allenfalls  unter  Anordnung
  des  Zusammentritts  derselben  möglichst  dahin  zu  wirken,  daß  auf  gemeinsamer
Grundlage  ein  übereinstimmendes  Ergebnis  erzielt  wird.  "

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Wenn  und  soweit  durch  die  Zuführung  gesundheitliche  Nachteile  zu  besorgen  sind,  ist
die  Erlaubnis  zu  versagen  oder  an  einschränkende  Bedingungen  zu  knüpfen.  Das  gleiche
gilt,  wenn  durch  die  Zuführung  erhebliche  wirtschaftliche  Nachteile  zu  besorgen  sind  und  wenn
der  von  der  Zuführung  zu  erwartende  Vorteil  von  geringerer  wirtschaftlicher  Bedeutung  ist
als  der  durch  die  Zuführung  entstehende  Nachteil.  Gerade  bei  der  Prüfung  der  letzterwähnten
Frage  werden  die  begutachtenden  Sachverständigen  und  die  entscheidenden  Verwaltungsbehörden
stets  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten  haben,  daß  die  an  die  Erlaubnis  zu  knüpfenden  ein-