Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 913 
widerruflicher Weise auf unbestimmte Zeit gestattet werden. Die Bestimmung in § 97 
findet entsprechende Anwendung. 
8 102. 
Die Bestimmung in § 97 findet auch auf das Verfahren in den Fällen des Art. 39 
entsprechende Anwendung. 
103. 
Werden durch den Betrieb einer bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden 
Art. 39. 
Bei 
Inkrafttreten 
Anlage die Eigenschaften eines öffentlichen oder Privatgewässers in einer Weise verändert, des Gesebes 
daß dadurch eine Schädigung des Gemeinwohls herbeigeführt wird, so hat die Distrikts- 
verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Anlage sich befindet, zunächst möglichst dahin zu 
wirken, daß der Unternehmer sich freiwillig zur Vornahme von solchen Einrichtungen herbei— 
läßt, welche den Rücksichten des Gemeinwohls Rechnung tragen; hiebei hat sich die Distrikts- 
verwaltungsbehörde der Mitwirkung der einschlägigen, in § 97 aufgezählten Sachverständigen 
zu bedienen. Kann die freiwillige Beseitigung der das Gemeinwohl schädigenden Mißstände 
durch den Unternehmer der Anlage nicht erreicht werden, so kann die Distriktsverwaltungs- 
behörde die Befugnis zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen 
oder von festen Stoffen, die eine schädliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers 
bewirken, entziehen oder beschränken. 
Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 177 im verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren zu erfolgen, wobei die Bestimmung in § 97 über die Einvernahme der 
Sachverständigen entsprechend anzuwenden ist. 
8 104. 
Werden durch den Betrieb einer bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden 
Anlage die Eigenschaften eines öffentlichen oder Privatgewässers in einer Weise verändert, 
daß hiedurch zwar nicht eine Schädigung des Gemeinwohls, wohl aber ein erheblicher Schaden 
für dritte, denen Rechte an dem Gewässer zustehen, verursacht wird, so kann die Distrikts- 
verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Anlage sich befindet, auf Antrag der Geschädigten 
oder eines von ihnen den Unternehmer dazu anhalten, Einrichtungen zu treffen, welche die 
schädliche Einwirkung der Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen 
oder von festen Stoffen ausschließen oder möglichst einschränken, soweit die Einrichtungen 
mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar sind. 
Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 177 im verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren zu erfolgen, wobei die Bestimmung in § 97 über die Einvernahme der 
Sachverständigen entsprechende Anwendung findet. 
164 
bestehende 
Anlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.