Aufsicht.
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Handelt es sich um eine den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechende Anlage, so
hat der Antragsteller dem Unternehmer die Kosten der Einrichtung zu ersetzen; ist die Ver-
pflichtung zum Ersatz der Kosten der Einrichtung nicht bestritten, so hat auf Antrag eines
Beteiligten das Entschädigungsverfahren nach Art. 195 Platz zu greifen. Eine Anlage
wird namentlich dann als den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechend anzusehen sein,
wenn sie der erteilten Erlaubnis entspricht oder wenn sie ohne Erlaubnis besteht, weil zur
Zeit ihrer Errichtung eine Erlaubnis nicht erforderlich war oder mit Rücksicht auf die
herrschende Praxis nicht für erforderlich erachtet wurde.
105.
Die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die Erfüllung der an die Erlaubnis zur
Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen
geknüpften Bedingungen unterliegt der ständigen Beaufsichtigung durch die Distriktsverwal-
tungsbehörden; die Staatsregierung beabsichtigt zur Mitwirkung bei der Beaussichtigung
besondere naturwissenschaftlich vorgebildete Aufsichtspersonen aufzustellen. Die näheren Vor-
schriften hierüber werden vorbehalten.
Zu Art. 42, 43 und 46. Besondere Nutzungen ausschließlich der Stau-
anlagen an öffentlichen Gewässern und Staatsprivatflüssen.
8 106.
Jede Art von Wasserbenützung, die sich nicht als Gemeingebrauch darstellt, oder die
mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern oder an den im Staate-
eigentum befindlichen Privatflüssen und Bächen (Art. 23) erfolgt, insbesondere die Errichtung
von Triebwerken ohne gespannte Wasserkraft (z. B. in den Fluß eingehängte Wasserräder),
von Wasserausleitungen (z. B. Hauptzuleiter der Bewässerungsanlagen), von Wassereinleitungen
(z. B. Hauptableiter der Entwässerungsanlagen und dgl.), von Schöpfwerken, Bade= oder
Waschhäusern und dgl. sowie die Abänderung solcher Anlagen bedarf der Erlaubnis. Um
diese ist — schriftlich oder mündlich — bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde nachzu-
suchen, in deren Bezirk die Wasserbenützung erfolgen soll.
Treffen mit dem Antrag andere Gesuche auf Grund des Gesetzes (z. B. nach
Art. 37, 50), dann nach der Bau= oder der Gewerbeordnung zusammen, so ist soweit
möglich, über sämtliche Gesuche unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften gleichzeitig
zu verhandeln.
§ 107.
Dem Antrag auf Wasserbenützung ist beizufügen:
a) bei Triebwerken ohne gespannte Wasserkraft: