Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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3. eine Beschreibung, die sich über die geplante Art und Weise der Ausführung ausspricht. 
Geringfügige Anderungen bestehender Anlagen (Buchstabe a bis d) unterliegen nicht der 
Erlaubniepflicht. 
8 221. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sodann das Gesuch auf seine Zulässigkeit zu prüfen 
und zu diesem Zwecke das Gutachten des Straßen- und Flußbauamtes oder der Sektion für 
Wildbachverbauungen sowie je nach der Einflußnahme der Unternehmung auf das umgebende 
Gelände auch das des amtlichen Kulturingenieurs zu erholen. 
Im übrigen bemißt sich das Verfahren, auch soweit der Distriktsverwaltungsbehörde nur 
die Vorbereitung des Bescheides unter Ermittlung des Sachverhaltes obliegt (vgl. 8 222 
Abs. 1) nach den Vorschriften der Art. 168— 175 des Gesetzes. Die Bestimmung in 
§ 108 Abs. 3 ist zu beachten. 
Als Beteiligte, welche zu hören sind, kommen hauptsächlich die Eigentümer derjenigen 
Grundstücke und Anlagen in Betracht, auf welche die beabsichtigte Unternehmung von erheb- 
lichem Einfluß in wasserwirtschaftlicher Hinsicht sein kann. 
Die Prüfung des Antrages wird sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken haben: 
1. ob ein Bedürfnis für die Unternehmung anzunehmen ist, 
2. ob der Antragsteller in persönlicher und finanzieller Hinsicht die genügende Sicherheit 
zur Durchführung der Unternehmung bietet, 
3. ob und unter welchen Bedingungen die Unternehmung vom technischen Standpunkt 
aus sowie mit Rücksicht auf die Landeskultur zulässig erscheint, 
4. welche Bedingungen dem Antragsteller aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und des 
Verkehrs auferlegt werden sollen. 
§ 222. 
Wenn es sich um Anlagen der in Art. 78 Abs. 1 bezeichneten Art an öffentlichen 
Gewässern, Privatflüssen und Bächen im Eigentume des Staates handelt, so hat die Distrikts- 
verwaltungsbehörde die Verhandlungen alsdann der Kreisregierung, Kammer des Innern (83 
Abs. 1 der Vollzugsverordnung), vorzulegen; vor Verbescheidung des Antrags ist die Regierungs- 
finanzkammer und gegebenenfalls die Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung einzuvernehmen. 
Wenn es sich dagegen um Anlagen an Privatflüssen und Bächen mit erheblicher Hoch- 
wassergefahr handelt, die nicht zu den Staatsprivatflüssen gehören, so hat die Distriktsver- 
waltungsbehörde in eigener Zuständigkeit Bescheid zu erteilen (§ 5 der Vollzugs-Verordnung). 
8 228. 
Handelt es sich um eine wichtigere Unternehmung an einem öffentlichen Fluß, die für 
die Benützung des öffentlichen Flusses im allgemeinen oder im besonderen für den Schiff
	        
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