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3. eine Beschreibung, die sich über die geplante Art und Weise der Ausführung ausspricht.
Geringfügige Anderungen bestehender Anlagen (Buchstabe a bis d) unterliegen nicht der
Erlaubniepflicht.
8 221.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sodann das Gesuch auf seine Zulässigkeit zu prüfen
und zu diesem Zwecke das Gutachten des Straßen- und Flußbauamtes oder der Sektion für
Wildbachverbauungen sowie je nach der Einflußnahme der Unternehmung auf das umgebende
Gelände auch das des amtlichen Kulturingenieurs zu erholen.
Im übrigen bemißt sich das Verfahren, auch soweit der Distriktsverwaltungsbehörde nur
die Vorbereitung des Bescheides unter Ermittlung des Sachverhaltes obliegt (vgl. 8 222
Abs. 1) nach den Vorschriften der Art. 168— 175 des Gesetzes. Die Bestimmung in
§ 108 Abs. 3 ist zu beachten.
Als Beteiligte, welche zu hören sind, kommen hauptsächlich die Eigentümer derjenigen
Grundstücke und Anlagen in Betracht, auf welche die beabsichtigte Unternehmung von erheb-
lichem Einfluß in wasserwirtschaftlicher Hinsicht sein kann.
Die Prüfung des Antrages wird sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken haben:
1. ob ein Bedürfnis für die Unternehmung anzunehmen ist,
2. ob der Antragsteller in persönlicher und finanzieller Hinsicht die genügende Sicherheit
zur Durchführung der Unternehmung bietet,
3. ob und unter welchen Bedingungen die Unternehmung vom technischen Standpunkt
aus sowie mit Rücksicht auf die Landeskultur zulässig erscheint,
4. welche Bedingungen dem Antragsteller aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und des
Verkehrs auferlegt werden sollen.
§ 222.
Wenn es sich um Anlagen der in Art. 78 Abs. 1 bezeichneten Art an öffentlichen
Gewässern, Privatflüssen und Bächen im Eigentume des Staates handelt, so hat die Distrikts-
verwaltungsbehörde die Verhandlungen alsdann der Kreisregierung, Kammer des Innern (83
Abs. 1 der Vollzugsverordnung), vorzulegen; vor Verbescheidung des Antrags ist die Regierungs-
finanzkammer und gegebenenfalls die Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung einzuvernehmen.
Wenn es sich dagegen um Anlagen an Privatflüssen und Bächen mit erheblicher Hoch-
wassergefahr handelt, die nicht zu den Staatsprivatflüssen gehören, so hat die Distriktsver-
waltungsbehörde in eigener Zuständigkeit Bescheid zu erteilen (§ 5 der Vollzugs-Verordnung).
8 228.
Handelt es sich um eine wichtigere Unternehmung an einem öffentlichen Fluß, die für
die Benützung des öffentlichen Flusses im allgemeinen oder im besonderen für den Schiff