Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

—  103  —

12.  Ist  die  Berichtigung  des  nachzuaichenden  Gegenstandes  nach  der  Ansicht  des
Aichungsbeamten  zwar  möglich,  jedoch  am  Orte  der  Nachaichung  nach  Maßgabe  des
§11  nicht  ausführbar,  so  ist  der  Gegenstand  von  dessen  Besitzer  entweder  an  das  Staatsaichamt,
  dem  der  Beamte  angehört,  oder  an  das  nächste  Gemeinde-Aichamt  zur  weiteren
Behandlung  einzusenden.  Entscheidet  sich  der  Besitzer  für  den  letzteren  Weg,  so  ist  von
dem  mit  der  Nachaichung  betrauten  Beamten  der  Aichungsstempel  zu  kassiren.

Ist  eine  Berichtigung  nach  dem  Ermessen  des  Aichungsbeamten  überhaupt  nicht  mehr
möglich,  so  hat  er  den  Gegenstand  durch  Vernichtung  des  Aichstempels  und  des  auf  die
Nachaichung  bezüglichen  Beglaubigungszeichens  für  den  Verkehr  untauglich  zu  machen.

&13.  Der  die  Nachaichung  ausführende  Beamte  hat  für  jeden  Besitzer  nachgeaichter
  Gegenstände  eine  Rechnung  über  die  für  die  Nachaichung  nach  dem  Tarif  unter
O  zu  erhebenden  Gebühren  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  anzufertigen,  von  denen
das  eine  Exemplar  dem  Besitzer  der  Aichgegenstände  einzuhändigen  ist,  während  der
Beamte  das  zweite  Exemplar  als  Beleg  seiner  Rechnungsablegung  an  sich  nimmt.  Nach
Beendigung  des  Nachaichungsgeschäftes  in  einem  Orte  sendet  dieser  Beamte  eine  Zusammenstellung
  der  diesen  Ort  betreffenden  Nachaichungsgebühren  an  das  Staatsaichamt,
welchem  er  angehört,  worauf  letzteres  die  bezeichneten  Nachaichungsgebühren  durch  die
Ortsbehörde  einheben  läßt.

§#  14.  Werden  Maaße,  Gewichte,  Waagen  oder  Meßwerkzeuge,  welche  das  Nachaichungszeichen
  nicht  tragen,  nach  Beendigung  des  Nachaichungsgeschäftes  in  der  betreffenden
  Gemeinde  bei  einem  Gewerbtreibenden  vorgefunden,  ohne  daß  er  den  Nachweis
der  später  ausgeführten  Neuaichung  zu  erbringen  vermag,  so  ist  dessen  Bestrafung  nach
§369,  Nr.  2  des  Strafgesetzbuches  und  außerdem  die  Neuaichung  oder  nach  Umständen
  die  Beschlagnahme  und  Einziehung  der  ungeaichten,  nicht  gestempelten  oder  unrichtigen
  Maaße,  Gewichte,  Waagen  oder  Meßwerkzeuge  zu  veranlassen.

*  15.  Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  treten  am  15.  Mai
laufenden  Jahres  in  Kraft.

Dresden,  den  8.  April  1893.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Edelmann.