Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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89.
Flurbereinigungskommission.

Die  Verordnung  vom  30.  November  1886,  die  Flurbereinigungskommission  betreffend,
(Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  635)  wird  geändert,  wie  folgt:
1.  Der  §  2  Abs.  1  dieser  Verordnung  erhält  nachstehende  Fassung:
„Die  Kommission  wird  zusammengesetzt:
I.  aus  nichtständigen  Mitgliedern,
als  welche  je  ein  höherer  Beamter  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern
und  der  Finanzen  aufgestellt  werden,  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Stellvertretern
  für  diese  Mitglieder;
II.  aus  ständigen  Mitgliedern
und  zwar  aus
1.  Administratiobeamten,
2.  Technikern  (Regierungs=  und  Steuerräten,  Regierungs=  und  Steuerassessoren,
  Obergeometern  und  Flurbereinigungsgeometern):t
III.  aus  einem  Kassier,  Sekretären  und  dem  erforderlichen  technischen  Hilfspersonal
sowie  dem  nötigen  Kanzlei=  und  Dienerpersonal."
2.  Der  §  3  Abs.  6  dieser  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:
„Der  Kommission  bleibt  anheimgegeben,  in  besonderen  Fällen  weitere  Sachverständige
  aus  dem  Kreise  der  kulturtechnischen  Beamten  und  der  ausübenden  Landwirte
  zu  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme  beizuziehen."“
3.  Der  §  4  Abs.  2  dieser  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Leitung  obliegt  dem  Direktor  der  Flurbereinigungskommission,  der  in  der
Regel  den  Administrativbeamten  der  Kommission  zu  entnehmen  ist.“
4.  Der  §  6  Abs.  2  dieser  Verordnung  wird  aufgehoben.

10.
Moorkulturanstalt  und  Agrikulturbotanische  Anstalt.

An  die  Stelle  des  §  3  der  Verordnung  vom  3.  Juli  1900,  die  Moorkulturanstalt
betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  570)  und  an  die  Stelle  des  §  4  der  Verord
nung  vom  9.  August  1902,  die  Errichtung  einer  Agrikulturbotanischen  Anstalt  betreffend,
(Gesetz"  und  Verordnungsblatt  S.  454)  treten  folgende  Bestimmungen:

„Die  Anstalt  wird  mit  einem  Direktor,  Assessoren  als  Nebenbeamten,  einem
Sekretär  und  dem  erforderlichen  Hilfspersonal  besetzt.“