1054
89.
Flurbereinigungskommission.
Die Verordnung vom 30. November 1886, die Flurbereinigungskommission betreffend,
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 635) wird geändert, wie folgt:
1. Der § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erhält nachstehende Fassung:
„Die Kommission wird zusammengesetzt:
I. aus nichtständigen Mitgliedern,
als welche je ein höherer Beamter der Staatsministerien der Justiz, des Innern
und der Finanzen aufgestellt werden, sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
für diese Mitglieder;
II. aus ständigen Mitgliedern
und zwar aus
1. Administratiobeamten,
2. Technikern (Regierungs= und Steuerräten, Regierungs= und Steuerassessoren,
Obergeometern und Flurbereinigungsgeometern):t
III. aus einem Kassier, Sekretären und dem erforderlichen technischen Hilfspersonal
sowie dem nötigen Kanzlei= und Dienerpersonal."
2. Der § 3 Abs. 6 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
„Der Kommission bleibt anheimgegeben, in besonderen Fällen weitere Sachverständige
aus dem Kreise der kulturtechnischen Beamten und der ausübenden Landwirte
zu den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen."“
3. Der § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
„Die Leitung obliegt dem Direktor der Flurbereinigungskommission, der in der
Regel den Administrativbeamten der Kommission zu entnehmen ist.“
4. Der § 6 Abs. 2 dieser Verordnung wird aufgehoben.
10.
Moorkulturanstalt und Agrikulturbotanische Anstalt.
An die Stelle des § 3 der Verordnung vom 3. Juli 1900, die Moorkulturanstalt
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 570) und an die Stelle des § 4 der Verord
nung vom 9. August 1902, die Errichtung einer Agrikulturbotanischen Anstalt betreffend,
(Gesetz" und Verordnungsblatt S. 454) treten folgende Bestimmungen:
„Die Anstalt wird mit einem Direktor, Assessoren als Nebenbeamten, einem
Sekretär und dem erforderlichen Hilfspersonal besetzt.“