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Die ersten Direktoren werden im Falle der Verhinderung durch die zweiten
Direktoren und, wenn diese gleichfalls verhindert sind, durch die Inspektoren nach der
Reihenfolge des Dienstalters vertreten. Die mit dem Titel und Rang eines „Oberinspektors“
ausgezeichneten Inspektoren sind nach den zweiten Direktoren zunächst zur
Vertretung des Vorstandes ohne Rücksicht auf das Dienstalter berufen; unter mehreren
Oberinspektoren entscheidet das Dienstalter.
§ 3.
Die wissenschaftlich vorgebildeten nicht etatsmäßigen Nebenbeamten dieser Anstalten
erhalten für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte das gleiche Tagegeld wie die
Inspektoren.“"
§ 13.
Landwirtschaftliche Fachberater.
Die dem Staatsministerium des Innern untergeordneten landwirtschaftlichen Fachberater
führen den Titel „Landesinspektor fr..... LLTierzucht, Weinbau, Milchwirtschaft, Obstund
Gartenbau, Bienenzucht, Fischzucht“ usw.).
814.
Sektionen für Wildbachverbauung.
Der § 5 der Verordnung vom 9. August 1902, die Errichtung von Sektionen für
Wildbachverbauung betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 456) erhält folgende Fassung:
„Die Sektionen werden mit einem Vorstande, der den Titel „Bauamtmann“
führt, Bauamtsassessoren als Nebenbeamten und dem erforderlichen Hilfspersonal
besetzt.“
15.
M.
Hochschulen und Akademien.
Die Universitätsbauinspektionen führen künftig die Bezeichnung „Universitätsbanämter“,
die Universitätshauptkassen die Bezeichnuung „Universitätsrentämter".
Die wissenschaftlich oder künstlerisch gebildeten Sekretäre der Universitäten, der Tech
nischen Hochschule, der Akademie der Wissenschaften und der Akademie der bildenden Künste
führen künftig den Titel „Syndikus“.