Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  ersten  Direktoren  werden  im  Falle  der  Verhinderung  durch  die  zweiten
Direktoren  und,  wenn  diese  gleichfalls  verhindert  sind,  durch  die  Inspektoren  nach  der
Reihenfolge  des  Dienstalters  vertreten.  Die  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  „Oberinspektors“
  ausgezeichneten  Inspektoren  sind  nach  den  zweiten  Direktoren  zunächst  zur
Vertretung  des  Vorstandes  ohne  Rücksicht  auf  das  Dienstalter  berufen;  unter  mehreren

Oberinspektoren  entscheidet  das  Dienstalter.

§  3.

Die  wissenschaftlich  vorgebildeten  nicht  etatsmäßigen  Nebenbeamten  dieser  Anstalten
erhalten  für  die  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte  das  gleiche  Tagegeld  wie  die

Inspektoren.“"
§  13.

Landwirtschaftliche  Fachberater.

Die  dem  Staatsministerium  des  Innern  untergeordneten  landwirtschaftlichen  Fachberater
führen  den  Titel  „Landesinspektor  fr.....  LLTierzucht,  Weinbau,  Milchwirtschaft,  Obstund
  Gartenbau,  Bienenzucht,  Fischzucht“  usw.).

814.

Sektionen  für  Wildbachverbauung.

Der  §  5  der  Verordnung  vom  9.  August  1902,  die  Errichtung  von  Sektionen  für
Wildbachverbauung  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  456)  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Sektionen  werden  mit  einem  Vorstande,  der  den  Titel  „Bauamtmann“
führt,  Bauamtsassessoren  als  Nebenbeamten  und  dem  erforderlichen  Hilfspersonal

besetzt.“
15.

M.

Hochschulen  und  Akademien.

Die  Universitätsbauinspektionen  führen  künftig  die  Bezeichnung  „Universitätsbanämter“,
die  Universitätshauptkassen  die  Bezeichnuung  „Universitätsrentämter".

Die  wissenschaftlich  oder  künstlerisch  gebildeten  Sekretäre  der  Universitäten,  der  Tech
nischen  Hochschule,  der  Akademie  der  Wissenschaften  und  der  Akademie  der  bildenden  Künste
führen  künftig  den  Titel  „Syndikus“.