Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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[No.  1041.)  Gesetz,  wegen  Bestrafung  der  Verfälschung  von  Geldbeuteln  u.  s.  w.  in  den
Provinzen,  In  welchen  das  französische  Strafgesetzbuch  noch  gilt.  Vom
#ten  Dezember  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von

Preußen  rc.  2.

Da  Wir  vernommen  haben,  daß  in  denjenigen  Unserer  Provinzen,  in
welchen  das  französische  Strafgesetzbuch  noch  in  Anwendung  ist,  Bedenken  über
die  Bestrafung  derjenigen  Art  von  Verfälschung  der  Geldbeutel,  Geldpakete  und
Geldrollen  entstanden  sind,  welche  blos  an  deren  Inhalte  und  nicht  zugleich  an
dem  Siegel  oder  an  der  Aufschrift  oder  Etiquette  derselben  verübt  wird,  unter
welchen  letzteren  Umständen  das  Vergehen  unter  unzweifelhafte  Bestimmungen
des  erwähnten  Strafgesetzbuches  fällt;  so  verordnen  Wir  hierdurch,  auf  den  Antrag
  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsraths:

daß  jene  Art  der  Verfalschung  versiegelter,  mit  Angabe  des  Inhalts
nach  Zahl  und  Gewicht  von  dem  Ausgeber  auf  der  Etiquette  unter
seiner  Unterschrift  bezeichneter  Geldbeutel,  Geldpakete  und  Geldrollen,
mit  derselben  Strafe  belegt  werden  soll,  welche  in  dem  Artikel  401.
des  französischen  Strafgesetzbuches  für  die  darin  genannten  Vergehen
vorgeschrieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9t#en  Dezember  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubigk:
Friese.