Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  81.  1077

8.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  bei  den  Verhandlungen  über  den  Personenzugsfahrplan
  und  die  Wagenbeistellung  im  Verkehr  mit  den  außerbayerischen  Verwaltungen.

9.  Die  Aufstellung  des  Zugbildungsplans  für  Schnell=  und  Eilzüge,  soweit  sie  Wagen
führen,  die  von  oder  nach  Strecken  fremder  Verwaltungen  übergehen.

10.  Die  Festsetzung  der  regelmäßigen  Postwagenläufe  in  Schnell-,  Eil=  und  Personenzügen.

11.  Die  Bearbeitung  und  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsbestimmungen,  der
Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften  für  die  Abfertigung  von  Personen,  Reisegepäck,  Expreßgut,
  Leichen  und  von  Hunden  in  Begleitung  von  Reisenden  im  inneren  Verkehr  der  Staatseisenbahnen
  sowie  in  den  Verbandsverkehren,  ferner  im  Verkehre  der  übrigen  von  der  Staatseisenbahnverwaltung
  betriebenen  Unternehmungen.

12.  Die  Bearbeitung  der  in  den  Verbandsverkehren  bestehenden  Ubereinkommen  für
die  Beförderung  von  Personen,  Reisegepäck,  Expreßgut  und  Leichen.

13.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  den  Personentarifverbänden.

14.  Die  Vereinbarung  der  Grundsätze  über  die  Verteilung  der  Einnahmen  in  den
Personentarifverbänden  unter  Mitwirkung  der  Verkehrskontrolle  I,  soweit  deren  Dienstführung
beeinflußt  wird,  und  die  Aufstellung  der  aus  den  direkten  Tarifen  sich  ergebenden  Anteile  der
bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung.

15.  Die  Erledigung  der  Ansprüche  auf  Rückvergütung  von  Personenfahrgeldern  und
von  Fracht  für  Reisegepäck,  Expreßgut  und  Leichen  in  den  Verbandsverkehren.

16.  Die  Aussicht  über  die  Privatbahnen  und  Privatschiffahrtsunternehmungen  hinsichtlich
des  Fahrplans,  dann  der  Beförderungsbestimmungen  und  Tarife  für  den  Personen=  und
Gepäckverkehr.

17.  Die  Mitwirkung  vom  tarifarischen  Standpunkte  aus  bei  der  Behandlung  von
Verkehrsstörungen  im  direkten  Personen=  und  Gepäckverkehre.

13)  §  4  Buchstabe  d)  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  wegen  Nacherhebung  oder  Rückvergütung  von
Fracht  und  Frachtzuschlägen  bei  Außerachtlassung  der  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  B
zur  Eisenbahnverkehrsordnung  (Anlage  1  des  internationalen  Ubereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr),
  dann  bei  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichtes  und  bei  Uberlastung.

14)  §  4  Buchstabe  e)  erhält  folgende  Fassung:
e)  dem  Tarifamt  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins

Für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  ständige  Vertretung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  im
Güterausschuß  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.
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