Nr. 81. 1077
8. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung bei den Verhandlungen über den Personenzugsfahrplan
und die Wagenbeistellung im Verkehr mit den außerbayerischen Verwaltungen.
9. Die Aufstellung des Zugbildungsplans für Schnell= und Eilzüge, soweit sie Wagen
führen, die von oder nach Strecken fremder Verwaltungen übergehen.
10. Die Festsetzung der regelmäßigen Postwagenläufe in Schnell-, Eil= und Personenzügen.
11. Die Bearbeitung und die Veröffentlichung der Beförderungsbestimmungen, der
Tarifsätze und der Tarifvorschriften für die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut,
Leichen und von Hunden in Begleitung von Reisenden im inneren Verkehr der Staatseisenbahnen
sowie in den Verbandsverkehren, ferner im Verkehre der übrigen von der Staatseisenbahnverwaltung
betriebenen Unternehmungen.
12. Die Bearbeitung der in den Verbandsverkehren bestehenden Ubereinkommen für
die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Leichen.
13. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den Personentarifverbänden.
14. Die Vereinbarung der Grundsätze über die Verteilung der Einnahmen in den
Personentarifverbänden unter Mitwirkung der Verkehrskontrolle I, soweit deren Dienstführung
beeinflußt wird, und die Aufstellung der aus den direkten Tarifen sich ergebenden Anteile der
bayerischen Staatseisenbahnverwaltung.
15. Die Erledigung der Ansprüche auf Rückvergütung von Personenfahrgeldern und
von Fracht für Reisegepäck, Expreßgut und Leichen in den Verbandsverkehren.
16. Die Aussicht über die Privatbahnen und Privatschiffahrtsunternehmungen hinsichtlich
des Fahrplans, dann der Beförderungsbestimmungen und Tarife für den Personen= und
Gepäckverkehr.
17. Die Mitwirkung vom tarifarischen Standpunkte aus bei der Behandlung von
Verkehrsstörungen im direkten Personen= und Gepäckverkehre.
13) § 4 Buchstabe d) Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung von
Fracht und Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage B
zur Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage 1 des internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr),
dann bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichtes und bei Uberlastung.
14) § 4 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:
e) dem Tarifamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins
Für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die ständige Vertretung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten im
Güterausschuß des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen.
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