Nr. 81. 1081
a) Der Werkstätteinspektion Kaiserslautern:
Die Abgabe von Ersatzstücken für die pfälzischen Eisenbahnwagen an fremde Dienststellen.
23) § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Nachstehende einzelne Verwaltungsbefugnisse sind im rechtsrheinischen Bayern den Stationen
I. Klasse und den Güterstationen, im linksrheinischen Bayern den Bahnhofverwaltungen
l. Klasse und den Güterverwaltungen hinsichtlich der bei ihnen aufgegebenen
oder in Empfang genommenen Sendungen (Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebende Tiere,
Eil= und Frachtgut) übertragen. v
B.
für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung.
24) § 8 Ziff. 22 erhält folgende Fassung:
Die Oberaufsicht über die Betriebskrankenkasse der Post= und Telegraphenverwaltung
und die Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten, dann die Genehmigung der
Vollzugsvorschriften für diese Kassen und für die Unfallversicherung.
25) § 9 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) Der Oberpostdirektion München
Für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts= und höheren Verwaltungsbehörde
hinsichtlich der Betriebskrankenkasse der Post= und Telegraphenverwaltung.
2. Die Behandlung der auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen
Geschäfte hinsichtlich des Personals der Amter.
3. Die Aufstellung und Einweisung der Vergütung für die Besorgung postdienstlicher
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern:
4. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen.
5. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Kosten der Postbeförderung
durch Eisenbahnpersonal in den Motorwagen und leichten Zügen.
20) In § 9 ist als Buchstabe c) einzusetzen:
c) der Oberpostdirektion Speyer
Für das linksrheinische Bayern:
1. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen.
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