Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  81.  1081

a)  Der  Werkstätteinspektion  Kaiserslautern:
Die  Abgabe  von  Ersatzstücken  für  die  pfälzischen  Eisenbahnwagen  an  fremde  Dienststellen.

23)  §  7  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Nachstehende  einzelne  Verwaltungsbefugnisse  sind  im  rechtsrheinischen  Bayern  den  Stationen
I.  Klasse  und  den  Güterstationen,  im  linksrheinischen  Bayern  den  Bahnhofverwaltungen
  l.  Klasse  und  den  Güterverwaltungen  hinsichtlich  der  bei  ihnen  aufgegebenen
oder  in  Empfang  genommenen  Sendungen  (Reisegepäck,  Expreßgut,  Leichen,  lebende  Tiere,
Eil=  und  Frachtgut)  übertragen.  v
B.

für  den  Bereich  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
24)  §  8  Ziff.  22  erhält  folgende  Fassung:
Die  Oberaufsicht  über  die  Betriebskrankenkasse  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung

und  die  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten,  dann  die  Genehmigung  der
Vollzugsvorschriften  für  diese  Kassen  und  für  die  Unfallversicherung.

25)  §  9  Buchstabe  a)  erhält  folgende  Fassung:

a)  Der  Oberpostdirektion  München

Für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichts=  und  höheren  Verwaltungsbehörde
hinsichtlich  der  Betriebskrankenkasse  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.

2.  Die  Behandlung  der  auf  die  Unabkömmlichkeit  im  Mobilmachungsfalle  bezüglichen
Geschäfte  hinsichtlich  des  Personals  der  Amter.

3.  Die  Aufstellung  und  Einweisung  der  Vergütung  für  die  Besorgung  postdienstlicher
Geschäfte  durch  Eisenbahnpersonal  in  den  Stationen.

Weiter  für  das  rechtsrheinische  Bayern:

4.  Die  Abrechnung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  die  Vergütung  für  Stellung
und  Beförderung  der  Postwagen  und  Postbeiwagen.

5.  Die  Abrechnung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  die  Kosten  der  Postbeförderung
durch  Eisenbahnpersonal  in  den  Motorwagen  und  leichten  Zügen.

20)  In  §  9  ist  als  Buchstabe  c)  einzusetzen:
c)  der  Oberpostdirektion  Speyer

Für  das  linksrheinische  Bayern:
1.  Die  Abrechnung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  die  Vergütung  für  Stellung

und  Beförderung  der  Postwagen  und  Postbeiwagen.
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