Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  September  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingb.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Krankfurt.

Obligation
des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Littr..  #rn
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Ar#  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
22.  April  1858.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  fär  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ..  ........  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fuͤnf  Prozent
  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  innerhalb
  einer  Tilgungsperiode  von  ein  und  dreitig  Jahren  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe
des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Zeitpunkt  der  Veendigung  des
Baues,  spätestens  aber  vom  Jahre  1869.  ab,  in  dem  Monate  Januar  jedes
Jahres.  ODer  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Berräge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amsblatte  der  Königlichen  Re-.

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