Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  31  —

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Abschnitt  IV.
Grundsätze  für  Entscheidungen  über  Militärpflichtige.

8  28.
Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  im  Allgemeinen.

.Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  werden  bedingt  durch  die  Würdigkeit,  die  Tauglichkeit,

  die  bürgerlichen  Verhältnisse  und  die  Rangirung  der  Militärpflichtigen.

Die  Entscheidungen  sind  entweder  vorläufige  oder  endgültige.
Die  vorläufigen  Entscheidungen  bestehen  in  der  Zurückstellung  Militärpflichtiger  von  der

Aushebung  für  einen  bestimmten  Zeitraum.

Die  endgültigen  Entscheidungen  bestehen  in  der

a)  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,
b)  Ausmusterung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,
)  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,

d)  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bezw.  Marine-Ersatzreserve,
e)  Aushebung  für  einen  Truppen=  oder  Marinetheil.

§  29.
Vorläufige  Entscheidungen.

uZurückstellung  Militärpflichtiger  von  der  Aushebung  kann  erfolgen:

a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe  (8  30),

b)  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  (§  31),

)  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  (§§  32  und  33),
d)  als  überzählig  (§  34).

Die  Zurückstellungen  unter  1  a  bis  c  werden  in  der  Regel  durch  die  Ersatzkommission,

die  unter  14  durch  die  Ober-Ersatzkommission  verfügt.

.  In  der  Regel  erfolgt  Zurückstellung  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres,  d.  h.  bis

zum  Termin  für  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  nächsten  Jahre.

Lassen  besondere  im  Gesetz  begründete  Verhältnisse  eine  weitergehende  Berücksichtigung
  gerechtfertigt  erscheinen,  so  ist  Zurückstellung  durch  die  Ersatzkommission  bis  zum
dritten  Militärpflichtjahre  zulässig.

N.  M.  G.  820.