Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  84.  1116

5.  Der  §  18  erhält  folgende  Fassung:

Zum  Gerichtsschreiber  kann  ernannt  werden,  wer  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt
oder  die  Prüfung  für  das  Gerichtsschreiberamt  bestanden  hat.  Zum  Gerichtsschreiber  in  den
Gerichtsvollziehereien  können  Gerichtsvollzieher  auch  dann  ernannt  werden,  wenn  sie  diese
Voraussetzungen  nicht  erfüllt  haben.

Die  Prüfung  zum  Gerichtsschreiberamt  soll  zeigen,  daß  der  Bewerber  im  Gerichtsschreiberdienste,
  besonders  auf  dem  Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  und  auf  dem  des  Kostenund
  Rechnungswesens,  die  erforderlichen  Kenntnisse  erworben  hat  und  daß  er  die  nötige
Geschäftsgewandtheit  besitzt.

Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.

6.  Der  §  22  erhält  folgende  Fassung:

Die  geschäftsleitenden  Sekretäre  der  Landgerichte  und  der  höheren  Gerichte  führen  den
Titel  Obersekretär,  die  übrigen  Gerichtsschreiber  den  Titel  Sekretär.

Die  Vorschriften,  wonach  diese  Beamten  gewisse  Schriftstücke  unter  der  Bezeichnung
Gerichtsschreiber  als  ihrer  Amtseigenschaft  zu  vollziehen  haben,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Wir  behalten  Uns  vor,  Sekretäre  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  nach
Maßgabe  der  Gehaltsordnung  zu  Obersekretären  zu  befördern.

7.  Der  §  23  erhält  folgende  Fassung:

Die  Verhältnisse  des  den  Gerichtsschreibereien  und  staatsanwaltschaftlichen  Kanzleien
neben  den  Gerichtsschreibern  beigegebenen  Personals  werden  durch  das  Staatsministerium  der
Justiz  geregelt.  Dieses  setzt  auch  die  Vorbedingungen  zur  Aufnahme  des  Personals  fest  und
bestimmt  über  die  Einrichtung  von  Prüfungen.

8.  Die  §§  27  bis  29  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

8  27.

Bei  dem  Obersten  Landesgerichte,  den  Oberlandesgerichten  und  den  Landgerichten  wird
zur  Besorgung  des  Boten=  und  Sitzungsdienstes  die  erforderliche  Zahl  von  Boten,  bei  den
Amtsgerichten  zur  Besorgung  des  Boten-,  Sitzungs=  und  Gefängnisdienstes  die  erforderliche
Zahl  von  Amtsgerichtsdienern  und  Gefängniswärtern  aufgestellt.

s  28.

Bei  den  Landgerichtsgefängnissen  und  bei  jenen  Amtsgerichtsgefängnissen,  die  als  ständige
landgerichtliche  Aushilfsgefängnisse  dienen,  werden  ein  Gefängnisverwalter  und  die  erforderliche
Zahl  von  Oberaufsehern  und  Gefängnisaufsehern  aufgestellt.  Auch  bei  größeren  Amtsgerichtsgefängnissen
  können  ein  Gefängnisverwalter  und  die  erforderliche  Zahl  von  Oberaufsehern

und  Gefängnisaufsehern  aufgestellt  werden.
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