Nr. 84. 1116
5. Der § 18 erhält folgende Fassung:
Zum Gerichtsschreiber kann ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt erlangt
oder die Prüfung für das Gerichtsschreiberamt bestanden hat. Zum Gerichtsschreiber in den
Gerichtsvollziehereien können Gerichtsvollzieher auch dann ernannt werden, wenn sie diese
Voraussetzungen nicht erfüllt haben.
Die Prüfung zum Gerichtsschreiberamt soll zeigen, daß der Bewerber im Gerichtsschreiberdienste,
besonders auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit und auf dem des Kostenund
Rechnungswesens, die erforderlichen Kenntnisse erworben hat und daß er die nötige
Geschäftsgewandtheit besitzt.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich.
6. Der § 22 erhält folgende Fassung:
Die geschäftsleitenden Sekretäre der Landgerichte und der höheren Gerichte führen den
Titel Obersekretär, die übrigen Gerichtsschreiber den Titel Sekretär.
Die Vorschriften, wonach diese Beamten gewisse Schriftstücke unter der Bezeichnung
Gerichtsschreiber als ihrer Amtseigenschaft zu vollziehen haben, werden hierdurch nicht berührt.
Wir behalten Uns vor, Sekretäre bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften nach
Maßgabe der Gehaltsordnung zu Obersekretären zu befördern.
7. Der § 23 erhält folgende Fassung:
Die Verhältnisse des den Gerichtsschreibereien und staatsanwaltschaftlichen Kanzleien
neben den Gerichtsschreibern beigegebenen Personals werden durch das Staatsministerium der
Justiz geregelt. Dieses setzt auch die Vorbedingungen zur Aufnahme des Personals fest und
bestimmt über die Einrichtung von Prüfungen.
8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
8 27.
Bei dem Obersten Landesgerichte, den Oberlandesgerichten und den Landgerichten wird
zur Besorgung des Boten= und Sitzungsdienstes die erforderliche Zahl von Boten, bei den
Amtsgerichten zur Besorgung des Boten-, Sitzungs= und Gefängnisdienstes die erforderliche
Zahl von Amtsgerichtsdienern und Gefängniswärtern aufgestellt.
s 28.
Bei den Landgerichtsgefängnissen und bei jenen Amtsgerichtsgefängnissen, die als ständige
landgerichtliche Aushilfsgefängnisse dienen, werden ein Gefängnisverwalter und die erforderliche
Zahl von Oberaufsehern und Gefängnisaufsehern aufgestellt. Auch bei größeren Amtsgerichtsgefängnissen
können ein Gefängnisverwalter und die erforderliche Zahl von Oberaufsehern
und Gefängnisaufsehern aufgestellt werden.
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