Nr. 85. 1125
11.
Der Bezirksamtmann hat durch entsprechende Geschäftsbehandlung, insbesondere durch
fleißige Bereisung des Amtsbezirkes (§ 12), in stetem unmittelbaren Verkehre mit den zum
Bezirke gehörigen Gemeinden und den dortigen Organen sowie mit einzelnen angesehenen
Persönlichkeiten sich zu erhalten und über die Zustände und Bedürfnisse des Bezirkes und
seiner Bewohner sowie über den Vollzug der amtlichen Anordnungen sich fortgesetzt persönlich
zu unterrichten. 6
Im amtlichen Verkehre hat der Bezirksamtmann ein wohlwollendes und entgegenkommendes
Verfahren zu betätigen, die Gegenstände pünktlich und rasch und soweit sie hiezu
geeignet sind, tunlichst mündlich zu erledigen sowie auf gütliche Beilegung bestehender
Streitigkeiten und Gegensätze hinzuwirken; er hat darüber zu wachen, daß Gleiches auch
von allen ihm unterstellten Beamten sorgfältig beobachtet werde.
Der kulturellen und wirtschaftlichen Hebung des Verwaltungsbezirkes hat der Bezirksamtmann
sein volles Augenmerk zuzuwenden.
12.
Die Reisen in Amtssachen obliegen dem Bezirksamtmann. Als solche werden bezeichnet:
1. die Reisen aus Anlaß besonderer Offizialgeschäfte, die nach der Natur der Sache
sich nur außerhalb des Amtssitzes aun Ort und Stelle zweckmäßig erledigen lassen,
2. die Reisen, die zur erschöpfenden Lösung der dem Bezirksamtmanne in § 11 vorgezeichneten
Aufgaben erforderlich sind, und
3. die Reisen zur Abhaltung von Amtstagen außerhalb des Amtssitzes nach Maßgabe
des örtlichen Bedürfnisses.
Den Assessoren ist vom Amtsvorstande eine vom Staatsministerium des Innern zu
bestimmende Zahl von Amtsreisen alljährlich zu übertragen.
8 13.
Amtstage außerhalb des Amtssitzes sind nach Maßgabe des Bedürfnisses in allen Amtsbezirken
an den hiefür geeigneten entlegeneren Orten, insbesondere an den Amtsgerichtssitzen,
nach näherer Anordnung der Regierung zu dem Zwecke abzuhalten, um den Bewohnern der
vom Amtssitze entfernter gelegenen Gemeinden den persönlichen Verkehr mit dem Amte zu
erleichtern.
Die Festsetzung der Amtstage ist im Amtsblatte und in den beteiligten Gemeinden
öffentlich bekannt zu machen.
Von den bezirksamtlichen Beamten sind auch die sonstigen Amtsreisen zur zweckentsprechenden
Erledigung von Amtsgeschäften an Ort und Stelle zu benützen.