Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  85.  1125

11.

Der  Bezirksamtmann  hat  durch  entsprechende  Geschäftsbehandlung,  insbesondere  durch
fleißige  Bereisung  des  Amtsbezirkes  (§  12),  in  stetem  unmittelbaren  Verkehre  mit  den  zum
Bezirke  gehörigen  Gemeinden  und  den  dortigen  Organen  sowie  mit  einzelnen  angesehenen
Persönlichkeiten  sich  zu  erhalten  und  über  die  Zustände  und  Bedürfnisse  des  Bezirkes  und
seiner  Bewohner  sowie  über  den  Vollzug  der  amtlichen  Anordnungen  sich  fortgesetzt  persönlich
zu  unterrichten.  6

Im  amtlichen  Verkehre  hat  der  Bezirksamtmann  ein  wohlwollendes  und  entgegenkommendes
  Verfahren  zu  betätigen,  die  Gegenstände  pünktlich  und  rasch  und  soweit  sie  hiezu
geeignet  sind,  tunlichst  mündlich  zu  erledigen  sowie  auf  gütliche  Beilegung  bestehender
Streitigkeiten  und  Gegensätze  hinzuwirken;  er  hat  darüber  zu  wachen,  daß  Gleiches  auch
von  allen  ihm  unterstellten  Beamten  sorgfältig  beobachtet  werde.

Der  kulturellen  und  wirtschaftlichen  Hebung  des  Verwaltungsbezirkes  hat  der  Bezirksamtmann
  sein  volles  Augenmerk  zuzuwenden.

12.

Die  Reisen  in  Amtssachen  obliegen  dem  Bezirksamtmann.  Als  solche  werden  bezeichnet:
1.  die  Reisen  aus  Anlaß  besonderer  Offizialgeschäfte,  die  nach  der  Natur  der  Sache
sich  nur  außerhalb  des  Amtssitzes  aun  Ort  und  Stelle  zweckmäßig  erledigen  lassen,
2.  die  Reisen,  die  zur  erschöpfenden  Lösung  der  dem  Bezirksamtmanne  in  §  11  vorgezeichneten
  Aufgaben  erforderlich  sind,  und
3.  die  Reisen  zur  Abhaltung  von  Amtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes  nach  Maßgabe
  des  örtlichen  Bedürfnisses.
Den  Assessoren  ist  vom  Amtsvorstande  eine  vom  Staatsministerium  des  Innern  zu
bestimmende  Zahl  von  Amtsreisen  alljährlich  zu  übertragen.

8  13.

Amtstage  außerhalb  des  Amtssitzes  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  in  allen  Amtsbezirken
  an  den  hiefür  geeigneten  entlegeneren  Orten,  insbesondere  an  den  Amtsgerichtssitzen,
nach  näherer  Anordnung  der  Regierung  zu  dem  Zwecke  abzuhalten,  um  den  Bewohnern  der
vom  Amtssitze  entfernter  gelegenen  Gemeinden  den  persönlichen  Verkehr  mit  dem  Amte  zu
erleichtern.

Die  Festsetzung  der  Amtstage  ist  im  Amtsblatte  und  in  den  beteiligten  Gemeinden
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Von  den  bezirksamtlichen  Beamten  sind  auch  die  sonstigen  Amtsreisen  zur  zweckentsprechenden
Erledigung  von  Amtsgeschäften  an  Ort  und  Stelle  zu  benützen.