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8 14.
Die verordnungsmäßigen Tagegelder und Reisekostenvergütungen können bei auswärtigen
Geschäften angesprochen werden:
1. in Parteisachen, die nicht gelegentlich einer Amtsreise zur Erledigung kommen,
2. in Amtssachen für Dienstesverrichtungen außerhalb des Amtsbezirkes,
oder wenn der Bezirksamtsassessor statt des Bezirksamtmannes reist, in welch' letzterem Falle
die betreffenden Gebühren aus der bezirksamtlichen Regie zu bestreiten sind.
8 16.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte
treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Staatsministerium
des Innern erlassen.
München, den 21. Dezember 1908.
Luitpold,
Prinz von Gayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Pfaff. v. Brettrrich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.