Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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8  14.

Die  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Reisekostenvergütungen  können  bei  auswärtigen

Geschäften  angesprochen  werden:
1.  in  Parteisachen,  die  nicht  gelegentlich  einer  Amtsreise  zur  Erledigung  kommen,

2.  in  Amtssachen  für  Dienstesverrichtungen  außerhalb  des  Amtsbezirkes,
oder  wenn  der  Bezirksamtsassessor  statt  des  Bezirksamtmannes  reist,  in  welch'  letzterem  Falle
die  betreffenden  Gebühren  aus  der  bezirksamtlichen  Regie  zu  bestreiten  sind.

8  16.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Wirksamkeit.  Mit  diesem  Zeitpunkte

treten  alle  entgegenstehenden  Vorschriften  außer  Kraft.
Die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  werden  vom  Staatsministerium

  des  Innern  erlassen.

München,  den  21.  Dezember  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.  v.  Brettrrich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.