Nr. 85. 1145
Als Dienstzeichen tragen die Grenztierärzte und die Grenztierarzt-Assistenten die
Schirmmütze der K. Bezirkstierärzte mit der Anderung, daß die Stickerei für die Grenztierärzte
nach lit, e und für die Grenztierarzt-Assistenten nach lit. f der Anlage Tafel VI
der Verordnung vom 21. Mai 1833 (Reg.-Bl. S. 705) auszuführen ist; Bezirkstierärzte,
die als Grenztierärzte aufgestellt sind, tragen die Dienstmütze nach § 5.
VI. Distriktstierärzte.
8 10.
Von den Distriktsgemeinden mit Zustimmung der Regierung, Kammer des Innern,
aufgestellte Tierärzte können den Titel „Distriktstierarzt“ führen.
Entsprechend geeignete Distriktstierärzte, welche die Vorbedingungen für den amtstierärztlichen
Dienst gemäß Abschnitt IX dieser Verordnung erfüllt haben, können in widerruflicher
Weise mit der Besorgung einzelner amtstierärztlicher Geschäfte für den Bereich eines
Distriktes oder von Teilen desselben betraut werden.
Die Distriktstierärzte unterstehen in der Ausübung amtstierärztlicher Geschäfte der
unmittelbaren Dienstaufsicht des Bezirkstierarztes und der Disziplin der Distriktsverwaltungsbehörde.
VII. Die Verwendung praktischer Tierärzte zur Besorgung amtstierärztlicher Geschäfte.
§ 11.
Die Übertragung einzelner amtstierärztlicher Geschäfte an praktische Tierärzte bemißt
sich nach den Anordnungen des Staatsministeriums des Innern.
Die praktischen Tierärzte unterstehen in der Ausübung amtstierärztlicher Geschäfte der
unmittelbaren Dienstaufsicht des Bezirkstierarztes und der Disziplin der Distriktsverwaltungsbehörde.
VIII. Verpflichtung, Diensteinweisung, Stellvertretung.
§ 12.
Die Bezirkstierärzte, die Grenztierärzte, die Grenztierarzt-Assistenten und die mit der
Besorgung einzelner amtstierärztlicher Geschäfte betrauten städtischen Tierärzte, Distriktstierärzte
und praktischen Tierärzte werden durch die Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet.
Die Diensteinweisung erfolgt bei den Bezirkstierärzten und bei den Grenztierärzten
durch den tierärztlichen Referenten der Regierung, Kammer des Innern, bei den mit der
Besorgung einzelner amtstierärztlicher Geschäfte betrauten städtischen Tierärzten, Distriktstierärzten
und praktischen Tierärzten durch den Bezirkstierarzt und bei den Grenztierarzt-Assistenten
durch den Grenztierarzt.
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