Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  85.  1145

Als  Dienstzeichen  tragen  die  Grenztierärzte  und  die  Grenztierarzt-Assistenten  die
Schirmmütze  der  K.  Bezirkstierärzte  mit  der  Anderung,  daß  die  Stickerei  für  die  Grenztierärzte
  nach  lit,  e  und  für  die  Grenztierarzt-Assistenten  nach  lit.  f  der  Anlage  Tafel  VI
der  Verordnung  vom  21.  Mai  1833  (Reg.-Bl.  S.  705)  auszuführen  ist;  Bezirkstierärzte,
  die  als  Grenztierärzte  aufgestellt  sind,  tragen  die  Dienstmütze  nach  §  5.

VI.  Distriktstierärzte.
8  10.

Von  den  Distriktsgemeinden  mit  Zustimmung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
aufgestellte  Tierärzte  können  den  Titel  „Distriktstierarzt“  führen.

Entsprechend  geeignete  Distriktstierärzte,  welche  die  Vorbedingungen  für  den  amtstierärztlichen
  Dienst  gemäß  Abschnitt  IX  dieser  Verordnung  erfüllt  haben,  können  in  widerruflicher
  Weise  mit  der  Besorgung  einzelner  amtstierärztlicher  Geschäfte  für  den  Bereich  eines
Distriktes  oder  von  Teilen  desselben  betraut  werden.

Die  Distriktstierärzte  unterstehen  in  der  Ausübung  amtstierärztlicher  Geschäfte  der
unmittelbaren  Dienstaufsicht  des  Bezirkstierarztes  und  der  Disziplin  der  Distriktsverwaltungsbehörde.


VII.  Die  Verwendung  praktischer  Tierärzte  zur  Besorgung  amtstierärztlicher  Geschäfte.
§  11.

Die  Übertragung  einzelner  amtstierärztlicher  Geschäfte  an  praktische  Tierärzte  bemißt
sich  nach  den  Anordnungen  des  Staatsministeriums  des  Innern.

Die  praktischen  Tierärzte  unterstehen  in  der  Ausübung  amtstierärztlicher  Geschäfte  der
unmittelbaren  Dienstaufsicht  des  Bezirkstierarztes  und  der  Disziplin  der  Distriktsverwaltungsbehörde.


VIII.  Verpflichtung,  Diensteinweisung,  Stellvertretung.
§  12.

Die  Bezirkstierärzte,  die  Grenztierärzte,  die  Grenztierarzt-Assistenten  und  die  mit  der
Besorgung  einzelner  amtstierärztlicher  Geschäfte  betrauten  städtischen  Tierärzte,  Distriktstierärzte
  und  praktischen  Tierärzte  werden  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  verpflichtet.

Die  Diensteinweisung  erfolgt  bei  den  Bezirkstierärzten  und  bei  den  Grenztierärzten
durch  den  tierärztlichen  Referenten  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  bei  den  mit  der
Besorgung  einzelner  amtstierärztlicher  Geschäfte  betrauten  städtischen  Tierärzten,  Distriktstierärzten
  und  praktischen  Tierärzten  durch  den  Bezirkstierarzt  und  bei  den  Grenztierarzt-Assistenten

  durch  den  Grenztierarzt.
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