Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

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Gesetz  vom  yhten  November  1848,  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  Isten  August  1846
betreffend.

Friedrich  August,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Sachsen  2c.  2c.  1c.

Durch  die  Anordnung  der  provisorischen  Centralgewalt  für  Deutschland,  die  deutsche  Streitmacht
bis  zur  Höhe  einer  Leistung  von  zwei  Procent  der  derzeitigen  Bevölkerung  zu  vermehren,  ist  die
Nothwendigkeit  herbeigeführt  worden,  auf  eine  Verstärkung  der  Sächsischen  Armee  Bedacht  zu  nehmen.

Die  zu  Ausführung  dieser  Maaßregel  nöthigen  Vorbereitungen  und  Einrichtungen  machen  die
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  sten  August
1846  erforderlich.

Wir  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

§  1.  Die  diensttüchtige  Mannschaft  einer  jeden  Altersclasse  ist  zum  Dienste  in  der  Armee  vollständig
  einzustellen.

Es  findet  daher  die  in  §  46  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  Isten  August
1846  angeordnete  Vertheilung  derselben  nach  Quoten  auf  die  einzelnen  amtshauptmannschaftlichen
Bezirke  nicht  weiter  Statt.

§  2.  Eben  so  kommt  die  Vorschrift  in  §  47  dieses  Gesetzes,  daß  zwischen  der  diensttüchtigen
Mannschaft  eines  amtshauptmannschaftlichen  Bezirks  das  Loos  entscheidet,  außer  Anwendung.

§#  3.  An  die  Stelle  des  nach  vorstehender  Anordnung  ausfallenden  Loosziehungstages,  welcher
in  Gemäßheit  §  7  des  gedachten  Gesetzes  als  Schlußzeit  für  alle  Reclamationsanbringen  gilt,  tritt
ein  besonders  festzusetzender  Reclamationstermin,  der  als  Schlußzeit  für  alle  Reclamationsanbringen
zu  betrachten  ist.

Hierzu  ist  in  jedem  Rekrutirungsbezirke  der  dritte  Tag  nach  beendigtem  Aushebungsgeschäfte  anzuberaumen.


§  4.  Die  durch  §§  58  und  67  des  Gesetzes  vom  1sten  August  1846  nachgelassene  Stellvertretung
  ist  weiter  nicht  zulässig.

Es  bleiben  jedoch  die  gegenwärtig  in  der  Armee  dienenden  Einsteher  in  ihren  Rechten  und  übernommenen
  Verpflichtungen,  auch  werden  die  bei  dem  Stellvertretungsfonds  vorhandenen  disponibeln
Einstandsgelder  ihrer  Bestimmung  gemäß  noch  verwendet.

Außerdem  bleibt  es  den  mit  Frist  zurückgestellten  Studirenden  (vergleiche  §  10  des  Gesetzes  vom
Isten  August  1846),  sowie  denjenigen  zur  bisherigen  Dienstreserve  gehörigen  Mannschaften,  welche
bei  der  nach  §  18  vorzunehmenden  Untersuchung  tüchtig  befunden  worden,  und  daher  nunmehr  der
Kriegsreserve  zuzutheilen  sind,  unbenommen,  von  der  nach  §  58  des  Gesetzes  vom  1sten  August  1846
gestatteten  Stellvertretung  Gebrauch  zu  machen.

Hinsichtlich  derjenigen  Dienstreservisten  aus  den  Jahren  1847,  1846,  1845,  1844  und  1843,
welche,  als  mindertüchtig  befunden,  der  neuen  Dienstreserve  zufallen,  bewendet  es  bei  den  im  angezogenen
  Gesetze  §  67  enthaltenen  Bestimmungen.

§5.  Die  active  Armee  wird  in  zwei  Abtheilungen  getheilt.  Die  erste  Abtheilung  umfaßt  das
ste,  2te  und  3te,  die  zweite  Abtheilung  das  4te,  5te  und  6te  Dienstjahr.

§  6.  Der  Uebertritt  aus  der  ersten  Abtheilung  in  die  zweite  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  Dienstverhältnisse
  bei  den  einzelnen  Truppenabtheilungen  alsbald  nach  Vollendung  des  dritten  Dienstjahres.
Der  erste  Uebergang  von  einer  Abtheilung  zur  andern  kann  jedoch  nur  nach  und  nach  und  in  der
Ausdehnung  erfolgen,  daß  dadurch  die  erste  Abtheilung  nicht  unter  den  Bestand  von  12,000  Mann
gebracht  wird.  Es  kann  daher  in  jedem  der  zunächst  folgenden  drei  Jahre  nur  eine  Altersclasse  und
zwar  jedes  Mal  die  dem  Dienstalter  nach  älteste  in  die  zweite  Abtheilung  übertreten.

Eben  so  können  diejenigen  Mannschaften,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres  1848  ihre  gesetzliche
  Dienstzeit  in  der  activen  Armee  vollenden,  dafern  nicht  inzwischen  alle  Truppenabtheilungen  in

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