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8 18.
Die auf die Geschäftsführung und die Wahlen der Handelsgremien erwachsenden Kosten Kosten
werden, soweit nicht Zuschüsse der Handelskammern, Gemeinden oder Distrikte und sonstige und Beitrãge.
Einnahmen zur Verfügung stehen, durch Beiträge der Wahlberechtigten (8 21) des Gremialbezirks
gedeckt.
Die Beiträge werden auf Grund eines vom Handelsgremium aufgestellten Haushaltsplanes
von der für den Sitz des Handelsgremiums zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde
nach bestimmten Verteilungsgrundsätzen festgesetzt und, vorbehaltlich anderweitiger Regelung,
vom Gremium eingehoben.
8 19.
Im übrigen haben die für die Handelskammern geltenden Bestimmungen in § 3 gpomsite Be-Abs.
1, §§ 5—9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3—6, sowie § 13 mit der Maß
gabe entsprechende Anwendung zu finden, daß
1. die Befugnisse der K. Regierung, Kammer des Innern, auf die für den Sitz des
Handelsgremiums zuständige Distriktsverwaltungsbehörde übergehen;
2. die Aufstellung eines fachwissenschaftlichen Sekretärs nicht erforderlich ist.
IV. Wahlen.
1. Wahlen zu den Handelskammern.
a) Wahlverfahren.
8 20.
Zur Vornahme der Wahlen hat die K. Regierung, Kammer des Innern, den Bezirk Wahlkreise,
der Handelskammer mit Ausnahme der Gremialbezirke in Wahlkreise einzuteilen. Wahlordnung,
Wahltage.
Hierüber, dann über die Zahl der in jedem Wahlkreise zu wählenden Kammermitglieder 4
und über die etwa erforderliche Bildung von Wahlbezirken zur Stimmabgabe (Abstimmungsbezirken)
hat die Wahlordnung Vorschriften zu treffen, welche nach Anhörung der Handelskammer
von der K. Regierung, Kammer des Innern, zu erlassen ist.
Die Wahlordnung kann bestimmen, wieviele Kammermitglieder aus jedem Wahlkreise
dem Großhandel, der Industrie, dem Bergbau und dem firmenberechtigten Kleinhandel (Detailhandel)
anzugehören haben. Sie kann ferner anordnen, daß jede dieser Gruppen getrennt
abzustimmen hat.
Die Wahltage werden von der K. Regierung, Kammer des Innern, festgesetzt.