Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  75

8  18.

Die  auf  die  Geschäftsführung  und  die  Wahlen  der  Handelsgremien  erwachsenden  Kosten  Kosten
werden,  soweit  nicht  Zuschüsse  der  Handelskammern,  Gemeinden  oder  Distrikte  und  sonstige  und  Beitrãge.
Einnahmen  zur  Verfügung  stehen,  durch  Beiträge  der  Wahlberechtigten  (8  21)  des  Gremialbezirks
  gedeckt.

Die  Beiträge  werden  auf  Grund  eines  vom  Handelsgremium  aufgestellten  Haushaltsplanes
  von  der  für  den  Sitz  des  Handelsgremiums  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde
nach  bestimmten  Verteilungsgrundsätzen  festgesetzt  und,  vorbehaltlich  anderweitiger  Regelung,
vom  Gremium  eingehoben.

8  19.

Im  übrigen  haben  die  für  die  Handelskammern  geltenden  Bestimmungen  in  §  3  gpomsite  Be-Abs.
  1,  §§  5—9,  §  10  Abs.  1  und  2,  §  11  Abs.  3—6,  sowie  §  13  mit  der  Maß
gabe  entsprechende  Anwendung  zu  finden,  daß

1.  die  Befugnisse  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  auf  die  für  den  Sitz  des
Handelsgremiums  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  übergehen;

2.  die  Aufstellung  eines  fachwissenschaftlichen  Sekretärs  nicht  erforderlich  ist.

IV.  Wahlen.
1.  Wahlen  zu  den  Handelskammern.
a)  Wahlverfahren.
8  20.
Zur  Vornahme  der  Wahlen  hat  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  den  Bezirk  Wahlkreise,

der  Handelskammer  mit  Ausnahme  der  Gremialbezirke  in  Wahlkreise  einzuteilen.  Wahlordnung,

Wahltage.

Hierüber,  dann  über  die  Zahl  der  in  jedem  Wahlkreise  zu  wählenden  Kammermitglieder  4
und  über  die  etwa  erforderliche  Bildung  von  Wahlbezirken  zur  Stimmabgabe  (Abstimmungsbezirken)
  hat  die  Wahlordnung  Vorschriften  zu  treffen,  welche  nach  Anhörung  der  Handelskammer
  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  erlassen  ist.

Die  Wahlordnung  kann  bestimmen,  wieviele  Kammermitglieder  aus  jedem  Wahlkreise
dem  Großhandel,  der  Industrie,  dem  Bergbau  und  dem  firmenberechtigten  Kleinhandel  (Detailhandel)
  anzugehören  haben.  Sie  kann  ferner  anordnen,  daß  jede  dieser  Gruppen  getrennt
abzustimmen  hat.

Die  Wahltage  werden  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  festgesetzt.