1176
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Geburtszeugnis,
2. das Diplom eines Kulturingenieurs und
3. ein amtsärztliches Zeugnis darüber, daß der Gesuchsteller nicht mit solchen körper—
lichen Gebrechen behaftet ist, welche die Ausübung des kulturtechnischen Dienstes
hindern oder wesentlich erschweren.
§ 2.
Nach der Zulassung zum Vorbereitungsdienst hat der Praktikant sich unverzüglich zum
Antritt der Praxis bei dem ihm bekanntgegebenen Kulturbauamt (§ 18 der Verordnung)
zu melden.
Die in den Vorbereitungsdienst eintretenden Praktikanten sind eidlich zu verpflichten
(§ 8 Abs. 3 der K. Verordnung vom 10. Dezember 1908, den Vollzug des Beamtengesetzes
betreffend; G. u. V. Bl. S. 1044).
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung.
8 3.
Die mit der Vorbereitung der Kulturingenieurpraktikanten befaßten Beamten haben
dafür zu sorgen, daß der Vorbereitungsdienst dem Praktikanten weitgehendste Gelegenheit
biete, sich in den verschiedenen Zweigen des kulturtechnischen Dienstes wissenschaftlich und
praktisch genügend auszubilden und den Dienst in sachlicher und formeller Beziehung genau
kennen zu lernen. Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Praktikanten ist durch Erteilung
praktischer Unterweisungen und durch Besprechung der einschlägigen Literatur, insbesondere
auch schwebender kulturtechnischer Fragen, tunlichst zu fördern.
Die Praktikanten haben sich allen Verrichtungen des inneren und äußeren Dienstes
unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit zu unterziehen. Die Art der dienstlichen Tätigkeit
ist in einem Tagebuch kurz zu vermerken.
84.
Zeigen sich im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes an einem Praktikanten auffallende
körperliche Gebrechen, welche die Erfüllung der Anforderungen des kulturtechnischen Dienstes
voraussichtlich sehr erschweren oder unmöglich machen, so ist demselben gegen Nachweis zu
eröffnen, daß hiewegen seiner künftigen Anstellung voraussichtlich ein Hindernis erwachsen
werde.