Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
1.  das  Geburtszeugnis,
2.  das  Diplom  eines  Kulturingenieurs  und

3.  ein  amtsärztliches  Zeugnis  darüber,  daß  der  Gesuchsteller  nicht  mit  solchen  körper—
lichen  Gebrechen  behaftet  ist,  welche  die  Ausübung  des  kulturtechnischen  Dienstes
hindern  oder  wesentlich  erschweren.

§  2.

Nach  der  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst  hat  der  Praktikant  sich  unverzüglich  zum
Antritt  der  Praxis  bei  dem  ihm  bekanntgegebenen  Kulturbauamt  (§  18  der  Verordnung)
zu  melden.

Die  in  den  Vorbereitungsdienst  eintretenden  Praktikanten  sind  eidlich  zu  verpflichten
(§  8  Abs.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes
  betreffend;  G.  u.  V.  Bl.  S.  1044).

Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung.

8  3.

Die  mit  der  Vorbereitung  der  Kulturingenieurpraktikanten  befaßten  Beamten  haben
dafür  zu  sorgen,  daß  der  Vorbereitungsdienst  dem  Praktikanten  weitgehendste  Gelegenheit
biete,  sich  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  kulturtechnischen  Dienstes  wissenschaftlich  und
praktisch  genügend  auszubilden  und  den  Dienst  in  sachlicher  und  formeller  Beziehung  genau
kennen  zu  lernen.  Die  fachwissenschaftliche  Ausbildung  der  Praktikanten  ist  durch  Erteilung
praktischer  Unterweisungen  und  durch  Besprechung  der  einschlägigen  Literatur,  insbesondere
auch  schwebender  kulturtechnischer  Fragen,  tunlichst  zu  fördern.

Die  Praktikanten  haben  sich  allen  Verrichtungen  des  inneren  und  äußeren  Dienstes
unter  Einhaltung  der  üblichen  Arbeitszeit  zu  unterziehen.  Die  Art  der  dienstlichen  Tätigkeit
ist  in  einem  Tagebuch  kurz  zu  vermerken.

84.
Zeigen  sich  im  Verlaufe  des  Vorbereitungsdienstes  an  einem  Praktikanten  auffallende
körperliche  Gebrechen,  welche  die  Erfüllung  der  Anforderungen  des  kulturtechnischen  Dienstes
voraussichtlich  sehr  erschweren  oder  unmöglich  machen,  so  ist  demselben  gegen  Nachweis  zu

eröffnen,  daß  hiewegen  seiner  künftigen  Anstellung  voraussichtlich  ein  Hindernis  erwachsen
werde.