Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  86.  1177

§  5.

Den  Antritt  je  eines  Abschnittes  des  Vorbereitungsdienstes  (§  18  der  Verordnung)
hat  die  Behörde,  bei  welcher  der  Praktikant  eintritt,  der  K.  Obersten  Baubehörde  anzuzeigen.
Bei  Beendigung  eines  solchen  Abschnittes  hat  die  betreffende  Behörde  ein  Zeugnis  über  die
Dauer  des  Vorbereitungsdienstes,  über  den  Gaug  der  Ausbildung,  über  das  dienstliche  und
außerdienstliche  Verhalten,  über  die  Fähigkeiten  und  Leistungen  des  Praktikanten,  sowie  über
die  hiebei  hervorgetretenen  Mängel  auszustellen  und  an  die  Oberste  Baubehörde  einzusenden.
  In  diesem  Zeugnisse  sind  auch  alle  Unterbrechungen  des  Vorbereitungsdienstes
unter  Angabe  der  Dauer  und  Veranlassung  zu  vermerken.

Ein  Wechsel  der  Amter,  Stellen  und  Behörden,  bei  denen  der  Vorbereitungsdienst
jeweils  angetreten  wurde,  ist  in  der  Regel  nur  aus  dienstlichen  Gründen  zulässig.

86.

Urlaub  darf  den  Kulturingenieurpraktikanten  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes
nur  in  der  Gesamtdauer  von  zwei  Wochen  gegeben  werden.  Den  Urlaub  erteilt  der  Amtsvorstand.


Die  Urlaubszeit  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  anzurechnen.

87.

Läßt  sich  der  Kulturingenieurpraktikant  in  dienstlicher  oder  außerdienstlicher  Beziehung
ein  ungeeignetes  oder  ordnungswidriges  Benehmen  zu  Schulden  kommen,  so  hat  der  den
Vorbereitungsdienst  leitende  Beamte  ihn  mündlich  oder  schriftlich  zurechtzuweisen  und  wenn
diese  Zurechtweisung  fruchtlos  bleibt  oder  eine  grobe  Verfehlung  vorliegt  (§  20  Abs.  2  der
Verordnung),  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Anzeige  zu  erstatten.

Bis  zum  Eintreffen  der  Entscheidung  der  Regierung  kann  dem  Praktikanten  die  Fortsetzung
  des  Vorbereitungsdienstes  vom  leitenden  Beamten  untersagt  werden.

§  8.

Die  im  Vorbereitungsdienste  stehenden  Kulturingenieurpraktikanten  können  bei  Erledigung
auswärtiger  Dienstgeschäfte  außer  dem  Ersatz  der  Reisekosten  folgende  täglichen  Vergütungen
erhalten:  «  —

1.  4  X,  wenn  die  Rückkehr  zum  Amtssitz  noch  am  Reisetage  selbst  erfolgt,
2.  6  —X,  wenn  zur  Besorgung  des  Dienstgeschäftes  Ubernachten  notwendig  ist.

Letzteren  Falles  findet  die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  der  K.  Verordnung  vom

11.  Februar  1875  (G.  u.  V.-Bl.  S.  105)  entsprechende  Anwendung.  Für  die  Berechnung

der  Reisekosten  sind  die  Bestimmungen  des  §  10  u.  f.  dieser  Verordnung  und  bei  Benützung
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