Nr. 86. 1177
§ 5.
Den Antritt je eines Abschnittes des Vorbereitungsdienstes (§ 18 der Verordnung)
hat die Behörde, bei welcher der Praktikant eintritt, der K. Obersten Baubehörde anzuzeigen.
Bei Beendigung eines solchen Abschnittes hat die betreffende Behörde ein Zeugnis über die
Dauer des Vorbereitungsdienstes, über den Gaug der Ausbildung, über das dienstliche und
außerdienstliche Verhalten, über die Fähigkeiten und Leistungen des Praktikanten, sowie über
die hiebei hervorgetretenen Mängel auszustellen und an die Oberste Baubehörde einzusenden.
In diesem Zeugnisse sind auch alle Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes
unter Angabe der Dauer und Veranlassung zu vermerken.
Ein Wechsel der Amter, Stellen und Behörden, bei denen der Vorbereitungsdienst
jeweils angetreten wurde, ist in der Regel nur aus dienstlichen Gründen zulässig.
86.
Urlaub darf den Kulturingenieurpraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes
nur in der Gesamtdauer von zwei Wochen gegeben werden. Den Urlaub erteilt der Amtsvorstand.
Die Urlaubszeit ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
87.
Läßt sich der Kulturingenieurpraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung
ein ungeeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden kommen, so hat der den
Vorbereitungsdienst leitende Beamte ihn mündlich oder schriftlich zurechtzuweisen und wenn
diese Zurechtweisung fruchtlos bleibt oder eine grobe Verfehlung vorliegt (§ 20 Abs. 2 der
Verordnung), der Regierung, Kammer des Innern, Anzeige zu erstatten.
Bis zum Eintreffen der Entscheidung der Regierung kann dem Praktikanten die Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes vom leitenden Beamten untersagt werden.
§ 8.
Die im Vorbereitungsdienste stehenden Kulturingenieurpraktikanten können bei Erledigung
auswärtiger Dienstgeschäfte außer dem Ersatz der Reisekosten folgende täglichen Vergütungen
erhalten: « —
1. 4 X, wenn die Rückkehr zum Amtssitz noch am Reisetage selbst erfolgt,
2. 6 —X, wenn zur Besorgung des Dienstgeschäftes Ubernachten notwendig ist.
Letzteren Falles findet die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der K. Verordnung vom
11. Februar 1875 (G. u. V.-Bl. S. 105) entsprechende Anwendung. Für die Berechnung
der Reisekosten sind die Bestimmungen des § 10 u. f. dieser Verordnung und bei Benützung
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