Nr. 86. 1179
Die Zulassung erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß vor dem Beginn der Prüfung
noch ein Zeugnis über die vorschriftsmäßige Vollendung des Vorbereitungsdienstes beigebracht
wird. Gesuche um Anrechnung der Dauer von Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes
auf die vorgeschriebene Vorbereitungszeit sind in der Regel mit dem Zulassungsgesuche zu
verbinden. Die Unterbrechungsursachen sind nachzuweisen.
11.
Praktikanten, die nach den vorgelegten Nachweisen ungenügend vorbereitet sind, werden
zur Prüfung nicht zugelassen. Solchen Praktikanten wird eine entsprechende Ergänzung des
Vorbereitungsdienstes innerhalb einer bestimmten Frist auferlegt.
Wird dieser Auflage nicht oder nur in ungenügender Weise entsprochen, so wird der
Betreffende für immer von der Prüfung ausgeschlossen.
12.
Die mit der Durchführung der praktischen Prüfung nach § 21 der Verordnung zu
betrauende Kommission besteht aus:
1. dem kulturtechnischen Referenten des Staatsministeriums des Innern als Vorsitzendem,
2. aus einem weiteren Mitgliede der Obersten Baubehörde, zugleich Stellvertreter
des Vorsitzenden,
3. aus einem vom Staatsminister des Innern zu bestimmenden Administrativ-Referenten
des Staatsministeriums und
4. aus einer nach Bedarf zu bemessenden Anzahl von kulturtechnischen Beamten der
Regierungen oder der Kulturbauämter. «
Der Kommission können auch kulturtechnische Beamte beigegeben werden, welche nur
die Aufsicht im Prüfungsraume während der Prüfung zu führen, sonst aber mit dem
Prüfungsgeschäfte sich nicht weiter zu befassen haben.
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei der
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Prüfungskommission wird ein Schriftführer beigegeben.
Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht in München ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit einschließlich der notwendigen Reisetage neben
den Reisekosten die vorschriftsmäßigen Tagegelder.