Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  86.  1179

Die  Zulassung  erfolgt  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  vor  dem  Beginn  der  Prüfung
noch  ein  Zeugnis  über  die  vorschriftsmäßige  Vollendung  des  Vorbereitungsdienstes  beigebracht
wird.  Gesuche  um  Anrechnung  der  Dauer  von  Unterbrechungen  des  Vorbereitungsdienstes
auf  die  vorgeschriebene  Vorbereitungszeit  sind  in  der  Regel  mit  dem  Zulassungsgesuche  zu
verbinden.  Die  Unterbrechungsursachen  sind  nachzuweisen.

11.

Praktikanten,  die  nach  den  vorgelegten  Nachweisen  ungenügend  vorbereitet  sind,  werden
zur  Prüfung  nicht  zugelassen.  Solchen  Praktikanten  wird  eine  entsprechende  Ergänzung  des
Vorbereitungsdienstes  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  auferlegt.

Wird  dieser  Auflage  nicht  oder  nur  in  ungenügender  Weise  entsprochen,  so  wird  der
Betreffende  für  immer  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.

12.

Die  mit  der  Durchführung  der  praktischen  Prüfung  nach  §  21  der  Verordnung  zu
betrauende  Kommission  besteht  aus:

1.  dem  kulturtechnischen  Referenten  des  Staatsministeriums  des  Innern  als  Vorsitzendem,


2.  aus  einem  weiteren  Mitgliede  der  Obersten  Baubehörde,  zugleich  Stellvertreter
des  Vorsitzenden,

3.  aus  einem  vom  Staatsminister  des  Innern  zu  bestimmenden  Administrativ-Referenten
  des  Staatsministeriums  und

4.  aus  einer  nach  Bedarf  zu  bemessenden  Anzahl  von  kulturtechnischen  Beamten  der
Regierungen  oder  der  Kulturbauämter.  «

Der  Kommission  können  auch  kulturtechnische  Beamte  beigegeben  werden,  welche  nur
die  Aufsicht  im  Prüfungsraume  während  der  Prüfung  zu  führen,  sonst  aber  mit  dem
Prüfungsgeschäfte  sich  nicht  weiter  zu  befassen  haben.

Die  Kommission  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  drei  der
Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Der  Prüfungskommission  wird  ein  Schriftführer  beigegeben.

Mitglieder  der  Prüfungskommission,  die  nicht  in  München  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
haben,  erhalten  für  die  Zeit  ihrer  Tätigkeit  einschließlich  der  notwendigen  Reisetage  neben
den  Reisekosten  die  vorschriftsmäßigen  Tagegelder.