Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

32  1855.

8.  72.
Ein  Landtags-Abgeordneter  kann  in  der  Regel  nicht  zugleich  mehreren  Ausschüssen
angehören.  *W)!-.
  0.

Für  jeden  Ausschuß  wird  ein  Referent  (Vortragender)  und  ein  Schriftführer  vom
Vorsitzenden  des  Landtags  bestimmt.

S.  74.

Ieder  in  einen  Ausschuß  Gewählte  ist  schuldig,  den  Auftrag  anzunehmen  und
den  Sitzungen  beizuwohnen.  Aus  triftigen  Gründen  kann  jedoch  die  Wahl  zurückgenommen
  und  eine  neue  veranstaltet  werden.

75.

Die  Ausschüsse  haben  sich  streng  an  den  Auftrag  des  Landtags  zu  lhalten  und

dürfen  nicht  darüber  hinausgehen.

S.  76.
Die  Vertreter  der  Regierung  haben  die  von  dem  Landtage  oder  den  Ausschüssen
gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen  und  sind  berechtigt,  den  Ausschußsitzungen  beizuwohnen.

§.  77.
Der  Berichterstatter  eines  Ausschusses  hat  in  der  Berathung  über  den  von  ihm  erstatteten
  Bericht  in  dem  Landtage  die  Berathung  zu  eröffnen  und  kann  nach  erklärtem
Schlusse  der  Discussion  noch  einmal  das  Wort  verlangen.  (§.  54.)

8.  78.
Die  Berathungen  in  den  Ausschüssen  werden  stets  bei  geschlossenen  Thüren  gehalten.
S.  79.

Das  Recht  der  Abstimmung  steht  nur  den  Mitgliedern  des  betreffenden  Ausschusses
zu.  Zutritt  zu  den  Berathungen  hat  aber  auch  der  Landtags-Vorstand  und  dessen
Stellvertreter.

§.  80.

Die  Berichterstatter  der  einzelnen  Ausschüsse  haben  dem  Landtagsvorstande  die
Ausschußgutachten,  sobald  dieselben  vollendet  sind,  vorzulegen,  und  Lehteerer  hat  sie
dem  Fürstl.  Ministerium  zeitig  vor  der  öffentlichen  Situng  mitzutheilen.  Darauf  wird
die  Zeit  zum  Vortrage  im  Landtage  bestimmt.