Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

534
Drittes  Kapitel.

Von  dem  Beweise  durch  Bekenntniß.

Art.  298.

Zur  vollen  Beweiskraft  eines  Bekenntnisses  wird  erfordert:

1)  daß  dasselbe  vor  dem  an  sich  zuständigen  (vergl.  auch  Art.  35.)  oder  um  die  Vernehmung
  des  Verdächtigen  ersuchten,  gehörig  besetzten  Gerichte  abgelegt  worden;

2)  daß  es  ausdrücklich,  bestimmt  und  umständlich  sey;

5)  daß  das  Bekenntniß  weder  in  sich  selbst  widersprechend  sey,  noch  mit  den  über  die
Umstände  des  Verbrechens  eingezogenen  glaubwürdigen  Nachrichten  im  Widerspruche
stehe;

4)0  daß  kein  Grund  vorhanden  sey,  dasselbe  einem  Irrthum  oder  einer  auf  Täuschung
gerichteten  Absicht  zuzuschreiben.

«  Art.  299.

Ist  ein  Bekenntniß  vurch  Zwang,  unerlaubte  Versprechungen  oder  andere  rechtswidrige
Mittel  erwirkt  worden;  so  kann  dasselbe  erst  alsdann  volle  Beweiskraft  erlangen,  wenn  es  in
einem  Zustande,  worin  die  rechtswidrige  Einwirkung  auf  das  Gemüth  des  Bekennenden  und
jede  weitere  Besorgniß  derselben  aufgehört  hat,  wiederholt  wird,  und  sonst  die  Erfordernisse
eines  vollgültigen  Bekenntnisses  (Art.  298.)  vorhanden  sind.

Art.  300.

Sind  alle  Erfordernisse  eines  vollgültigen  Bekenntnisses  vorhanden;  so  kann  durch  dasselbe
nicht  bloß  die  eigene  Handlung  des  Angeschuldigten  mit  den  sich  auf  solche  beziehenden  Umständen
  bewiesen,  sonderm  auch  die  Gewißheit  hergestellt  werden,  daß  das  Verbrechen  wirklich
zeschehen  feh.

Hiebei  wird  jedoch  in  letzterer  Hinsscht  vorausgesetzt,

1)  daß  entweder  aus  der  Natur  des  Verbrechens  oder  aus  besonderen,  durch  andere
Beweismittel,  als  das  Bekenntniß,  genügend  nachgewiesenen  Umständen  erhellt,  warum
der  Thatbestand  auf  anderem  Wege  nicht  erhoben  werden  konnte;

2)  daß  es  sich  nicht  von  Umständen  handelt,  zu  deren  richtiger  Wahrnehmung  besondere,
bei  dem  Bekennenden  nicht  vorauszusetzende,  Kemntnisse  erfordert  werden.

Art.  301.
Wird  einem  Geständniß  eine  Einschränkung  beigefügt,  durch  welche  ein  Theil  dessen,  was