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nuar 1842 an daselbst in Wirksamkeit treten lassen. Nicht minder werden die
Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpunkte
an auch in ihren Landen im Verhaltnisse zur Grafschaft Schaumburg in Anwendung
setzen.
Artikel 11.
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent, werden in der Grasschaft
Schaumburg die, den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verfügungen ent.
sprechende Einrichtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der
Zölle und zur Aufsicht erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst
leitende obere Zollbehörde zu Kassel wird diese Beamten nach den allgemein
vereinbarten Verwaltungs= und Dienst-Vorschriften instruiren.
Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und Abfertigung
erforderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befugnisse
derselben, als auch für die Organisation des Aufsichts-Personals, ingleichen
wegen der Besoldung sämmtlicher in der Grafschaft Schaumburg anzustellenden
Zollbeamten werden die unter den Zollvereins-Gliedern bereits bestehenden
Verabredungen maßgebend seyn.
Die zur Bestreitung der Grenzzoll-Verwaltungskosten erforderliche Pauschsumme
soll nach den bestehenden Normen vereinbart und der Kurfürstlichen
Regierung zur Verwendung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Einnahmen
zur Disposition gestellt werden.
Artikel 12.
Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschaftlichen
Zolleinnahmen unter die Vereinsglieder nach den im Artikel 7 des Vertrages
vom 8. Mai d. J. über die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins enthaltenen
Vereinbarungen wird für die Grafschaft Schaumburg in der Art erfolgen,
daß die Bevölkerung derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums,
mit Ausnahme des dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine angeschlossenen
Kreises Schmalkalden, zugezahlt wird.
Artikel 18.
Die Kurfürstliche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maßregeln,
welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereins
durch die Einführung und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waarenvorrathe
beeinträchtigt werden.