Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

6

nuar  1842  an  daselbst  in  Wirksamkeit  treten  lassen.  Nicht  minder  werden  die
Regierungen  der  übrigen  Zollvereinsstaaten  dasselbe  von  eben  diesem  Zeitpunkte
an  auch  in  ihren  Landen  im  Verhaltnisse  zur  Grafschaft  Schaumburg  in  Anwendung
  setzen.

Artikel  11.

Seine  Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent,  werden  in  der  Grasschaft
Schaumburg  die,  den  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verfügungen  ent.
sprechende  Einrichtung  der  Verwaltung  anordnen,  auch  die  zur  Erhebung  der
Zölle  und  zur  Aufsicht  erforderlichen  Beamten  anstellen,  und  die  den  Zolldienst
leitende  obere  Zollbehörde  zu  Kassel  wird  diese  Beamten  nach  den  allgemein
vereinbarten  Verwaltungs=  und  Dienst-Vorschriften  instruiren.

Sowohl  für  die  Bestimmung  und  Einrichtung  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung
  erforderlichen  Dienststellen  und  die  Festsetzung  der  amtlichen  Befugnisse
  derselben,  als  auch  für  die  Organisation  des  Aufsichts-Personals,  ingleichen
  wegen  der  Besoldung  sämmtlicher  in  der  Grafschaft  Schaumburg  anzustellenden
  Zollbeamten  werden  die  unter  den  Zollvereins-Gliedern  bereits  bestehenden
  Verabredungen  maßgebend  seyn.

Die  zur  Bestreitung  der  Grenzzoll-Verwaltungskosten  erforderliche  Pauschsumme
  soll  nach  den  bestehenden  Normen  vereinbart  und  der  Kurfürstlichen
Regierung  zur  Verwendung  zu  diesem  Zwecke  von  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
  zur  Disposition  gestellt  werden.

Artikel  12.

Die  Antheilnahme  Kurhessens  an  der  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen
Zolleinnahmen  unter  die  Vereinsglieder  nach  den  im  Artikel  7  des  Vertrages
vom  8.  Mai  d.  J.  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  enthaltenen
  Vereinbarungen  wird  für  die  Grafschaft  Schaumburg  in  der  Art  erfolgen,
  daß  die  Bevölkerung  derselben  der  Seelenzahl  des  Kurfürstenthums,
mit  Ausnahme  des  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  angeschlossenen
  Kreises  Schmalkalden,  zugezahlt  wird.

Artikel  18.

Die  Kurfürstliche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  denjenigen  Maßregeln,
welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereins
durch  die  Einführung  und  Anhäufung  gar  nicht,  oder  geringer  verzollter  Waarenvorrathe
  beeinträchtigt  werden.