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b) nach vollendetem 50. Lebensjahre sich mit einer um mehr als 10 Jahre jüngeren
Frau verehelicht haben oder verehelichen, sofern sie nicht bereits den erhöhten
Beitrag gemäß der Bestimmung unter lit. a zu entrichten haben.
8 14.
Aus den Mitteln des Vereins erhalten:
1. die Witwen auf die Dauer des Witwenstandes Witwenpensionen,
2. die ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder im Falle der Ver—
waisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr oder bis zur früheren Verheiratung
Waisenpensionen.
8 15.
Der Anspruch auf die Witwenpension steht der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
Vereinsmitgliedes zu, wenn die Scheidung ohne ihr Verschulden erfolgte, ihr vormaliger
Ehemann während des Bestehens der Ehe mit ihr schon Mitglied des Vereins war und
keine zum Bezuge des gesetzlichen Witwengeldes berechtigte Witwe vorhanden ist.
8 16.
Abs. 1. Der Anspruch auf die Witwenpension erlischt für die Bezugsberechtigten
durch Wiederverehelichung.
Abs. 2. Denselben wird jedoch in diesem Falle auf Anmelden eine vom Verwaltungs
rate zu bestimmende Abfertigung verabfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht
über dem zehnfachen Betrage der jährlichen Witwenpension zu bemessen ist.
§ 17.
Die Witwenpension bestimmt sich nach Kopfteilen in der Weise, daß die Witwen der
Vereinsmitglieder
der l. Klasse 3 Kopfteile,
„ II. „ 2 „
„ III. „ 1 Koofteil
als jährliche Witwenpension erhalten.
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Die Gröste eines solchen Kopfteils ist vorläufig auf den Betrag von 225 M bestimmt.
Tine Erhöhung dieses Betrags kann nur auf dem für Satzungsänderungen vorgeschriebenen
Wege eintreten.