Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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b)  nach  vollendetem  50.  Lebensjahre  sich  mit  einer  um  mehr  als  10  Jahre  jüngeren
Frau  verehelicht  haben  oder  verehelichen,  sofern  sie  nicht  bereits  den  erhöhten
Beitrag  gemäß  der  Bestimmung  unter  lit.  a  zu  entrichten  haben.

8  14.

Aus  den  Mitteln  des  Vereins  erhalten:
1.  die  Witwen  auf  die  Dauer  des  Witwenstandes  Witwenpensionen,
2.  die  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimierten  Kinder  im  Falle  der  Ver—

waisung  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr  oder  bis  zur  früheren  Verheiratung
Waisenpensionen.

8  15.
Der  Anspruch  auf  die  Witwenpension  steht  der  geschiedenen  Ehefrau  eines  verstorbenen
Vereinsmitgliedes  zu,  wenn  die  Scheidung  ohne  ihr  Verschulden  erfolgte,  ihr  vormaliger

Ehemann  während  des  Bestehens  der  Ehe  mit  ihr  schon  Mitglied  des  Vereins  war  und
keine  zum  Bezuge  des  gesetzlichen  Witwengeldes  berechtigte  Witwe  vorhanden  ist.

8  16.
Abs.  1.  Der  Anspruch  auf  die  Witwenpension  erlischt  für  die  Bezugsberechtigten
durch  Wiederverehelichung.
Abs.  2.  Denselben  wird  jedoch  in  diesem  Falle  auf  Anmelden  eine  vom  Verwaltungs

rate  zu  bestimmende  Abfertigung  verabfolgt,  welche  nicht  unter  dem  fünffachen  und  nicht
über  dem  zehnfachen  Betrage  der  jährlichen  Witwenpension  zu  bemessen  ist.

§  17.

Die  Witwenpension  bestimmt  sich  nach  Kopfteilen  in  der  Weise,  daß  die  Witwen  der
Vereinsmitglieder
der  l.  Klasse  3  Kopfteile,
„  II.  „  2  „
„  III.  „  1  Koofteil
als  jährliche  Witwenpension  erhalten.

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Die  Gröste  eines  solchen  Kopfteils  ist  vorläufig  auf  den  Betrag  von  225  M  bestimmt.

Tine  Erhöhung  dieses  Betrags  kann  nur  auf  dem  für  Satzungsänderungen  vorgeschriebenen
Wege  eintreten.