Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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III.  Abschnitt.  J
Verwaltung.  .

§34.

Abs.  1.  An  der  Spitze  der  beiden  Vereine  steht  ein  Verwaltungsrat,  welcher  in  München
seinen  Sitz  hat
Abs.  2.  Derselbe  besteht  aus:

1.  einem  Vorstande,

2.  einem  stellvertretenden  Vorstande,  welche  beide  von  Seiner  Majestät  dem  König
aus  der  Zahl  der  in  München  wohnenden  höheren  Staatsbeamten  bestimmt  werden
und  nicht  notwendig  Mitglieder  der  Vereine  sein  müssen,

3.  aus  12  in  München  wohnenden,  ordentlichen  Vereinsmitgliedern,  welche  von  der
Generalversammlung  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt  werden,  und  von
welchen  mindestens  sechs  auch  ordentliche  Mitglieder  der  Töchterkasse  sein  müssen.

8  35.

In  gleicher  Weise  werden  12  gesobmunner  gewählt,  welche  nach  der  Reihenfolge  der
Wahl,  jedoch  unter  Berücksichtiguug  des  Umstandes  einzutreten  haben,  daß  sich  jederzeit  sechs
Mitglieder  der  Töchterkasse  im  Verwaltungsrate  befinden  müssen.

8  36.

Abs.  1.  Der  Verwaltungsrat  hat  die  Leitung  und  Geschäftsbehandlung  der  Bereinsangelegenheiten
  unentgeltlich  zu  besorgen.  «

Abs.  2.  Er  faßt  seine  Beschlüsse  auf  dem  Wege  kollegialer  Beratung,  bei  welcher
außer  dem  Vorstande  oder  seinem  Stellvertreter  wenigstens  acht  Mitglieder  des  Verwaltungsrats
  und  davon  mindestens  vier,  welche  zugleich  Mitglieder  der  Töchterlasse  sind,  anwesend
sein  müssen.  Bei  Beschlüssen,  welche  ausschließend  Angelegenheiten  der  Töchterkasse  berühren,
kommt  eine  entscheidende  Stimme  außer  den  Vorständen  nur  jenen  Verwaltungsräten  zu,
welche  zugleich  Mitglieder  der  Töchterkasse  sind.

Abs.  3.  Wenn  wegen  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  die  zur
Beschlußfassung  erforderliche  Anzahl  nicht  bereit  steht,  ist  die  nötige  Anzahl  von  Ersatzmännern
nach  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  und  unter  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  sich  mindestens
vier  Mitglieder  der  Töchterkasse  im  Verwaltungsrate  befinden  müssen,  zu  den  betreffenden
Beratungen  einzuladen.

Abs.  4.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorstand  oder  dessen  Stellvertreter
Der  letztere  ist,  auch  wenn  er  nicht  zur  Stellvertretung  berufen  erscheint,  gleichwohl  befugt,