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III. Abschnitt. J
Verwaltung. .
§34.
Abs. 1. An der Spitze der beiden Vereine steht ein Verwaltungsrat, welcher in München
seinen Sitz hat
Abs. 2. Derselbe besteht aus:
1. einem Vorstande,
2. einem stellvertretenden Vorstande, welche beide von Seiner Majestät dem König
aus der Zahl der in München wohnenden höheren Staatsbeamten bestimmt werden
und nicht notwendig Mitglieder der Vereine sein müssen,
3. aus 12 in München wohnenden, ordentlichen Vereinsmitgliedern, welche von der
Generalversammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt werden, und von
welchen mindestens sechs auch ordentliche Mitglieder der Töchterkasse sein müssen.
8 35.
In gleicher Weise werden 12 gesobmunner gewählt, welche nach der Reihenfolge der
Wahl, jedoch unter Berücksichtiguug des Umstandes einzutreten haben, daß sich jederzeit sechs
Mitglieder der Töchterkasse im Verwaltungsrate befinden müssen.
8 36.
Abs. 1. Der Verwaltungsrat hat die Leitung und Geschäftsbehandlung der Bereinsangelegenheiten
unentgeltlich zu besorgen. «
Abs. 2. Er faßt seine Beschlüsse auf dem Wege kollegialer Beratung, bei welcher
außer dem Vorstande oder seinem Stellvertreter wenigstens acht Mitglieder des Verwaltungsrats
und davon mindestens vier, welche zugleich Mitglieder der Töchterlasse sind, anwesend
sein müssen. Bei Beschlüssen, welche ausschließend Angelegenheiten der Töchterkasse berühren,
kommt eine entscheidende Stimme außer den Vorständen nur jenen Verwaltungsräten zu,
welche zugleich Mitglieder der Töchterkasse sind.
Abs. 3. Wenn wegen Verhinderung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats die zur
Beschlußfassung erforderliche Anzahl nicht bereit steht, ist die nötige Anzahl von Ersatzmännern
nach der Reihenfolge ihrer Wahl und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich mindestens
vier Mitglieder der Töchterkasse im Verwaltungsrate befinden müssen, zu den betreffenden
Beratungen einzuladen.
Abs. 4. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand oder dessen Stellvertreter
Der letztere ist, auch wenn er nicht zur Stellvertretung berufen erscheint, gleichwohl befugt,