70. Nr 12. 1916.
Sie wird, abgesehen von den etwa erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen der
Ausleerungen, in der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder
durch eine sonst geeignete Person täglich Erkundigungen über den Gesundheitszustand
der betreffenden Personen eingezogen werden. Findet zugleich eine bakteriologische Untersuchung
statt, so ist, falls bei zwei solchen durch einen Tag getrennten Untersuchungen
keine Choleraerreger gefunden worden sind, der Ansteckungsverdacht als beseitigt anzusehen.
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2.Zu§§14,18.,A-n-derCholeraerkrankteoderkrankheitsverdächtigePersonen
sindohneVerzug·untcheobachtungdchestimmungenim§14Asbs.2und3dechsetzesabzusondcrn.Alskrankheitsverdächtigsind,IolangenichtsdurchdeicnegativescAIts-
der bakteriologischen Untersuchungen an drei durch je eine eintägige Zwischenzeit getrennten
Tagen der Choleraverdacht beseitigt ist, solche Personen zu betrachten, welche
unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch der Cholera befürchten lassen. Anscheinend
gesunde Personen, in deren Auslecrungen bei der bakteriologischen Untersuchung
Choleraerreger gefunden wurden, sind wie Kranke zu behandeln.
Als genesen sind die Erkrankten erst dann zu betrachten, wenn bei den bakteriologischen
Untersuchungen an drei durch je eine eintägige Zwischenzeit getrennten Tagen
Choleraerreger nicht mehr festgestellt worden sind.
Berlin, den 12. Jannar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.