Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

70.  Nr  12.  1916.

Sie  wird,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  bakteriologischen  Untersuchungen  der
Ausleerungen,  in  der  Regel  darauf  beschränkt  werden  können,  daß  durch  einen  Arzt  oder
durch  eine  sonst  geeignete  Person  täglich  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand
der  betreffenden  Personen  eingezogen  werden.  Findet  zugleich  eine  bakteriologische  Untersuchung
  statt,  so  ist,  falls  bei  zwei  solchen  durch  einen  Tag  getrennten  Untersuchungen
keine  Choleraerreger  gefunden  worden  sind,  der  Ansteckungsverdacht  als  beseitigt  anzusehen.
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2.Zu§§14,18.,A-n-derCholeraerkrankteoderkrankheitsverdächtigePersonen
sindohneVerzug·untcheobachtungdchestimmungenim§14Asbs.2und3dechsetzesabzusondcrn.Alskrankheitsverdächtigsind,IolangenichtsdurchdeicnegativescAIts-

  der  bakteriologischen  Untersuchungen  an  drei  durch  je  eine  eintägige  Zwischenzeit  getrennten
  Tagen  der  Choleraverdacht  beseitigt  ist,  solche  Personen  zu  betrachten,  welche
unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  Cholera  befürchten  lassen.  Anscheinend
  gesunde  Personen,  in  deren  Auslecrungen  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung
  Choleraerreger  gefunden  wurden,  sind  wie  Kranke  zu  behandeln.

Als  genesen  sind  die  Erkrankten  erst  dann  zu  betrachten,  wenn  bei  den  bakteriologischen
  Untersuchungen  an  drei  durch  je  eine  eintägige  Zwischenzeit  getrennten  Tagen
Choleraerreger  nicht  mehr  festgestellt  worden  sind.

Berlin,  den  12.  Jannar  1916.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.