Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  sein,  dürfen  kein  äußeres  Kennzeichen  an
sich  tragen  und  sind  von  dem  Wähler  in  einem  vom  Wahlausschusse  zur  Verfügung  gestellten
einheitlichen  Umschlag,  der  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Der  Stimmzettel  hat
die  sämtlichen  auf  einer  Vorschlagsliste  stehenden  Namen  (8  10  Abs.  4)  zu  enthalten  oder
es  ist  statt  dessen  die  Vorschlagsliste,  für  welche  gestimmt  werden  will,  so  zu  bezeichnen,
daß  jede  Verwechslung  ausgeschlossen  ist.  Die  Stimmzettel  dürfen  vom  Wähler  nicht  unterschrieben
  sein.  Stimmzettel,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  sind  ungültig.

Meinungsverschiedenheiten,  welche  im  Wahlausschuß  über  die  Stimmberechtigung,  die
Wählbarkeit  oder  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entstehen,  werden  nach  Stimmenmehrheit
entschieden.

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die  nur  durch
das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind  oder  durch  Vorrichtungen
an  einem  oder  mehreren  von  dem  Tische  des  Wahlausschusses  getrennten  Nebentischen  Vorsorge
  dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag
zu  legen  vermag.

Die  zur  Wahl  Erschienenen  sind  in  zwei  kabellarisch  aufgestellte  Listen  einzutragen,
von  denen  die  eine  für  die  Arbeitgeber,  die  andere  für  die  Arbeiter  bestimmt  ist  und  welche
in  der  ersten  Spalte  die  fortlaufende  Nummer  der  Erschienenen,  in  der  zweiten  deren  Vornamen,
  Zunamen,  sowie  Beschäftigungsort  oder  Wöhnung  und  in  der  dritten  einen  Vermerk
über  die  Legitimation  enthalten.

Zur  Abgabe  der  Stimmzettel  ist  eine  Wahlurne  aufzustellen,  in  welche  der  Vorsitzende
die  ihm  von  den  Stimmberechtiglen  geschlossen  übergebenen  Stimmzettel  uneröffnet  einlegt.

8  16.

Nach  Ablauf  der  zur  Vornahme  der  Wahl  festgesetzten  Zeit  sind  nur  noch  diejenigen
Personen,  welche  bereits  im  Wahllokale  anwesend  sind,  zur  Wahl  zuzulassen.

Sodann  sind  die  Stimmzettel  aus  der  Wahlurne  zu  nehmen  und  zu  zählen.  Demnächst
  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel,  die  Prüfung  ihrer  Gültigkeit  und  die  Feststellung
  der  Stimmenzahl,  welche  die  einzelnen  Listen  erhalten  haben.

Über  die  Wahlhandlung  ist  ein  vom  Wahlausschusse  zu  unterzeichnendes  Protokoll  anzufertigen,
  in  welches  Beginn  und  Ende  der  Wahl,  das  Wahllokal,  die  berufenen  Ausschußmitglieder,
  die  Ergebnisse  der  Abstimmungen  des  Wahlausschusses  und  die  Veranlassung
hiezu,  die  Zahl  der  erschienenen  Wähler  und  der  abgegebenen  Stimmen,  die  Stimmenzahl,
welche  die  einzelnen  Listen  erhalten  haben,  und  sonstige  wichtigere  Vorkommnisse  aufzunehmen
sind;  insbesondere  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  welchen  etwa  Wähler  als  nicht  wahlberechtigt
  zurückgewiesen  oder  Stimmzettel  für  ungültig  erklärt  wurden.