Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII.  211

von  Wertpapieren  oder  Kostbarkeiten  Auslagen  in  höherem  Betrage  als  die  in  Absatz  2
Ziffer  2  vorgesehene  Gebühr,  so  sind  an  Stelle  dieser  Gebühr  die  der  Staatskasse  erwachsenen
Auslagen  zu  ersetzen.

Für  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Hinterlegungsstelle  oder  anderen  Behörden
sonst  obliegenden  Verrichtungen  werden  weder  Gebühren  noch  Auslagen  erhoben.

§  48.

Die  Hinterlegungsgebühren  sind  bei  der  Hinterlegung,  die  Verwahrungsgebühren  bei  der
Herausgabe,  die  übrigen  Gebühren  bei  Vornahme  des  Geschäfts,  die  Auslagen  bei  ihrer
Entstehung  fällig.

Der  Staatskasse  gegenüber  ist  zur  Zahlung  der  Hinterlegungsgebühren  der  Hinterleger,
zur  Zahlung  der  Verwahrungsgebühren  neben  dem  Hinterleger  der  Empfangsberechtigte,  zur
Zahlung  der  übrigen  Gebühren  und  der  Auslagen  derjenige  verpflichtet,  in  dessen  Interesse
das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist.

Im  übrigen  finden  auf  die  in  Hinterlegungssachen  zu  erhebenden  Gebühren  und  Auslagen
die  Bestimmungen  des  Verwaltungsgebührengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Teil.
Hinterlegung  anderer  Gegenstände.
8  49.

Urkunden,  die  nicht  Wertpapiere  sind,  können  nur  in  den  Fällen  des  8  372  des  Bürger—
lichen  Gesetzbuchs  öffentlich  hinterlegt  werden.

Auf  die  Hinterlegung  finden  die  Vorschriften  über  die  Hinterlegung  von  Wertpapieren
mit  folgender  Maßgabe  eutsprechende  Anwendung:
Hinterlegungsstellen  (§  1)  sind  die  Amtsgerichte,  Aufsichtsbehörden  (8  3)  die  Landgerichte;
2.  die  Hinterlegungsscheine  (§  24)  werden  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber

unterschrieben;

wenn  nach  §  38  das  Recht  des  Schuldners  zur  Zurücknahme  erloschen  ist,  können
die  Urkunden  vernichtet  werden.  Vor  der  Vernichtung  sind  die  Beteiligten,  wenn
tunlich,  zu  hören;
die  Hinterlegungsgebühr  beträgt  20  Pfennig  für  jede  hinterlegte  Urkunde,  wenigstens
aber  50  Pfennig,  die  Verwahrungsgebühr  20  Pfennig  für  jede  hinterlegte  Urkunde
und  für  jedes  begonnene  Jahr,  die  Gebühr  für  die  Überbringung  50  Pfennig  für
jede  Überbringung.

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850.

Außer  den  Fällen  des  §  19  können  andere  Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten
  öffentlich  nicht  hinterlegt  werden.