Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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*  105  Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordmumg  berührt  werden,  entweder  selbst  die  Mitberichterstattung
übernimmt  oder  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  3  —  ein  anderes  militärisches  Mitglied  des
Senats  hiermit  beauftragt.  Dieser  Mitberichterstatter  muß  sich  schriftlich  äußern.

Die  Sache  geht  hierauf  durch  den  rangältesten  Offizier  an  den  Senatspräfidenten;  letzterer
befindet  darüber,  ob  die  Akten  sämtlichen  an  der  Spruchsitzung  teilnehmenden  Mitgliedern  zugänglich
gemacht  werden  sollen.

87.

Demnächst  bestimmt  der  Senatspräsident  Zeit  und  Ort  der  Sitzung,  die  Besetzung  des  Senats
nach  der  Vorschrift  des  §  84  der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Verbindung  mit  §  3  dee  Geschäfts.
ordnung  sowie  die  Berufung  der  Richter.  Vor  Erlaß  dieser  Verfügungen  ist  —  abgesehen  von
dringenden  Fällen  —  dem  rangältesten  Offizier  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.

868.

Ist  das  Zusammentreten  des  III.  (Bayerischen)  und  eines  anderen  Senats  erforderlich  (Gesetz
vom  9.  März  1899  §8  2  Abs.  2  und  3),  so  erläßt  der  zur  Leitung  der  Verhandlungen  berufene  Senatspräfident
  die  im  §  7  aufgeführten  Verfügungen.

Dem  anderen  Senatspräsidenten  und  den  in  den  beiden  Senaten  rangältesten  Offizieren  ist
vorher  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.  &  6  der  Geschäftsordnung  findet  entsprechende
Anwendung.

809.

a)  In  den  Fällen  des  §  85  der  Militärstrafgerichtsordnung  stellt  der  Senat,  welcher  die  Entscheidung
  des  Plenums  einholen  will,  die  zu  entscheidende  Frage  in  einem  Beschlusse  fest  und  begründet
seine  Stellungnahme.  Auf  Anordnung  des  zur  Leitung  der  Verhandlung  berufenen  Senatspräsidenten
erfolgt  sodann  zur  Vorbereitung  der  Plenarentscheidung  die  Berichterstattung.  Hierzu  ist  neben  einem
Mitgliede  des  in  Satz  1  erwähnten  Senats  noch  ein  anderes  juristisches  und  gegebenenfalls  auch
militärisches  Mitglied  zu  bestimmen.  Diese  letzteren  Mitglieder  sind,  wenn  von  der  früheren  Entscheidung
  eines  anderen  Senats  des  Reichsmilitärgerichts  abgewichen  werden  soll,  diesem  Senat  zu  entnehmen.
  §  8  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  findet  entsprechende  Anwendung.

b)  Der  zur  Leitung  der  Verhandlungen  berufene  Senatspräsident  legt  die  Akten  mit  dem
begründeten  Beschluß  und  den  Berichten  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  vor.  Dieser  beraumt
den  Termin  der  Plenarsitzung  an  und  leitet  die  Sache  durch  den  Obermilitäranwalt  zurück.  Letzterer
fügt  seine  Anträge  bei.

e)  Jedem  Mitgliede  des  Plenums  ist  eine  Abschrift  des  begründeten  Beschlusses,  der  Berichte
und  des  Antrags  des  Obermilitäranwalts  spätestens  bei  Anberaumung  der  Sitzung  zuzustellen.

8  10.

Bei  Beratungen  über  die  Geschäftsordnung  oder  über  sonstige  die  Rechtsprechung  nicht  betreffende
Fragen  trifft  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  die  zur  Vorbereitung  der  Beratung  im  Plenum
erforderlichen  Maßnahmen.  Er  bestellt  gegebenenfalls  den  oder  die  Berichterstatter  aus  den  Reichsmilitärgerichtsräten
  und  den  militärischen  Mitgliedern  der  Senate  und  leitet  die  Verhandlung  im
Plenum.  Nach  Abschluß  der  Beratung  bestimmt  er  den  Reichsmilitärgerichtsrat,  welchem  die  Abfassung
des  Gutachtens  usw.  obliegt.  §&  g9e  findet  sinngemäße  Anwendung.  Sofern  die  Plenarentscheidung
auf  Grund  einer  Allerhöchsten  Ordre  notwendig  wird,  ist  auch  deren  Abschrift  mitzuteilen.

&  11.

Über  jede  Hauptverhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.  Die  g8  331,  332,  338  der
Militärstrafgerichtsordnung  finden  sinngemäße  Anwendung.

12.
Die  Beratungen  in  den  Senaten  wie  im  Plenum  erfolgen  ohne  Zuziehung  eines  Protokollführers

  und  ohne  schriftliche  Aufzeichnung  des  Ganges  der  Beratung,  der  Abstimmung  der  einzelnen
Mitglieder  und  der  von  ihnen  geltend  gemachten  Gründe.  Indessen  hat  jedes  Mitglied  das  Recht,

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