Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

d

*

O

—  2  —

daß  den  Regierungen  derselben  die  näheren  Bestimmungen  darüber  anheim  gegeben  werden,  auf
welche  Behörden  und  Korporationen,  bez.  auf  welche  Fonds,  die  durch  jene  Vorschriften  der  Civil-Verwaltung
  auferlegten  Leistungen  zu  übernehmen  sind.

Die  Preußischen  Instructionen  für  Militair=  und  Marine-Aerzte  vom  9.  Dezember  1858,  bez.
vom  5.  November  1860,  sowie  die  zu  denselben  ergangenen  Erläuterungen  2c.  bleiben  ebenfalls  in
Kraft,  bez.  sind  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  zur  Einführung  zu  bringen.

An  die  Stelle  der  nach  Vorstehendem  aufzuhebenden  Instructionen  2c.  tritt  sofort  die  nachstehende
Militair-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund.  Im  Königreich  Sachsen  kann  jedoch  bei
der  diesjährigen  Nekrutirung  in  sormeller  Beziehung  noch  nach  den  zur  Zeit  daselbst  bestehenden
Bestimmungen  verfahren  werden.

Den  in  der  nachstehenden  Insiruction  enthaltenen,  auf  das  Körpermaaß  der  Militairpflichtigen  Bezug
habenden  Bestimmungen  liegt  das  Preußische  Militairmaaß  (Rheinische)  zu  Grunde,  und  ist  dieses
auch  in  den  Listen,  Nationalen  2c.  überall  anzuführen.

Die  über  die  Zurückstellung  und  event.  Befreiung  der  Theologen  in  Preußen  bestehenden  Bestimmungen,
  welche  in  der  Anlage  3.5)  zusammengestellt  sind,  bleiben,  bez.  treten  bis  zum  Schluß  des
Jahres  1869  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  in  Krast.

Alle  Bestimmungen  dieser  Instructlon  sind  für  das  Großherzogthum  Hessen  zufolge  der  zwischen
diesem  Staate  und  Preußen  unterm  7.  April  1867  abgeschlossenen  Militair-Konvention  in  demselben
Umfange  maaßgebend,  wie  für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes.

Demnach  sind  Großherzoglich  Hessische  Unterthanen  event.  auch  nach  §.  20.  dieser  Instructlon
in  Bundesstaaten  gestellungspflichtig  und  umgekehrt.

Im  Großherzogthum  Hessen  ist  jedoch  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1871  noch  eine  Stellvertretung
  von  Dienstpflichtigen  durch  ausgediente  Unterosfiziere  und  Spielleute  und  ein  Tausch  Dienstpflichtiger
  mit  freigeloosten  nicht  Dienstpflichtigen  unter  Kontrole  des  Staotes  gestattet.

Diese  Erlaubniß  kommt  indessen  nicht  zu  statten:

a)  Nicht-Hessischen  Angehörigen  von  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  nach  §.  20.  im
Grohherzogthum  Hessen  gestellungspflichtig  sind;

b)  Großherzoglich  Hessischen  Unterthanen,  welche  nach  §.  20.  in  anderen  Bundesstaaten  zum  Militairdienst
  heranzuziehen  sind.

lZur  Durchführung  der  Bestimmung,  daß  die  Militairpflicht  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres

beginnt,  in  welchem  der  Verpflichtete  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  und  in  Rücksicht  darauf,  daß  in
Westphalen,  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Lauenburg,  Hessen,  Nassau,  Frankfurt  a.  M.  und  Mecklenburg
  die  Militairpflicht  bisher  erst  mit  dem  vollendeten  21.  Lebensjahre  begann,  sind  bei  der  diesjährigen
  Aushebung  in  den  genannten  Staaten,  bez.  Gebietstheilen,  außer  den  konkurrirenden  älteren
Jahrgängen  diejenigen  Militairpflichtigen  heranmziehen  und  als  laufender  Jahrgang  zu  behandeln,
welche  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1847  bis  zum  30.  Juni  1848  geboren  sind.  Im  Jahre  1869  bilden
ebendaselbst  die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1848  bis  ullimo  Dezember  1849  geborenen  Militairpflichtigen
  den  laufenden  Jahrgang.

S.  Anlage  3.