Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Statuten

für  das  Fibeikommiß  Elkofen.

§  1.

Ich,  Ernst  Graf  von  Rechberg  und  Rothenloewen,  als  Besitzer  des  Schloßgutes
Elkofen  und  der  in  §  2  aufgeführten  Immobilien,  Mobilien,  Wertpapiere  und  Pretiosen,
verfüge  hiemit  im  Einverständnisse  mit  Seiner  Erlaucht  Otto  Grafen  und  Herrn  von  Rechberg
  und  Rothenloewen  zu  Hohen-Rechberg  und  Weißenstein  2c.  2c.,  meinem
Herrn  Vetter,  als  dermaligem  Haupte  meines  Gräflichen  standesherrlichen  Hauses,  wie  folgt:

In  Ausführung  des  Testamentes  des  Herrn  Grafen  Wilibald  von  Rechberg  vom
20.  April  1829  soll  aus  den  Besitzungen,  welche  ich  mit  den  mir,  diesem  Testamente  zufolge,
zugefallenen  Kapitalien  erworben  habe,  sowie  aus  dem  noch  nicht  zum  Grund-Ankaufe  verwendeten
  Reste  dieser  Kapitalien  ein  Fideikommiß  gebildet  und  errichtet  werden  und  zwar
auf  Grund  des  §  9  des  Edikts  IV  zu  Tit.  5  §  2  der  Bayerischen  Verfassungsurkunde.

§  2.
Als  Bestandteile  des  Fideikommisses  erkläre  ich:

1.  das  Schloßgut  Elkofen,  im  Königlich  Bayerischen  Bezirksamte  Ebersberg  gelegen,
mit  Inventar,  Mobiliar  und  Baumanns-Fahrnissen,  wie  solches  in  den  Anlagen
näher  bezeichnet  ist,

.  2.  die  im  Bayerischen  Allgäu,  Bezirksamtes  Immenstadt,  liegenden  Sennalpen  und
W  Weiderechte,  wie  sie  die  Anlage  ausweist,

das  Anwesen  Hs.  Nr.  15  in  der  Maria  Theresiastraße  in  München,

die  in  dem  vorliegenden  Verzeichnisse  aufgeführten  Wertpapiere,

die  in  der  Anlage  näher  bezeichneten  Pretiosen,  Silberzeug  und  Wertgegenstände.

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SIUPPI

I.  Das  Fideikommißvermögen  bildet  in  den  zu  demselben  gehörigen  Liegenschaften  ein  unveräußerliches
  Ganzes