Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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zu  teilen  haben.  Sollte  der  Rechberg'sche  Mannesstamm  erlöschen,  nachdem  das  Fideikommiß
Elkofen  bereits  in  die  Linie  „Donzdorf“  meines  Vetters,  des  Grafen  Otto,  übergegangen
ist,  so  sind  vor  der  Vererbung  desselben  in  allodialer  Eigenschaft  folgende  Vermögensteile
auszuscheiden,  welche  ich  außer  dem  Gräflich  Wilibald'schen  Substitutionskapitale  zum  Fideikommiß
  geschlagen  habe,  nämlich:

a)  die  Summe  von  #  200,000  in  Kapitalien  und

b)  die  in  §  2  dieses  Statuts  unter  Ziff.  2  lit.  b  angeführten  Gegenstände.

Diese  Vermögensteile  fallen  wieder  an  die  weibliche  Descendenz  meiner  Linie  zurück,

wenn  zu  dieser  Zeit  eine  solche  noch  besteht.  Ebenso  haben  diese  meine  weiblichen  Descendenten
auch,  beim  Verkaufe  an  Nichterbberechtigte  das  Vorkaufsrecht  für  das  Schloßgut  Elkofen.

§  9.

Von  der  Fideikommißerbfolge  sind  ausgeschlossen:  jene  zur  Erbfolge  berufene  männlichen
Nachkommen,  welche  eine  Ehe  eingegangen  haben  mit  einer  Frau,  die  nicht  aus  einem  Adelsgeschlechte
  stammt,  oder  deren  Vater  nicht  im  Besitze  des  erblichen  Adels  war,  sowie  die  Nachkommen
  aus  einer  solchen  Ehe  —  beides  insoferne  in  derselben  Linie  (Erust'sche  oder  Ottorsche
Linie)  noch  andere  erbfähige  Descendenten  aus  standesmäßigen  Ehen  vorhanden  sind.

Im  übrigen  gelten  für  Renunciation  und  den  Ausschluß  aus  der  Erbfolge  die  Bestimmungen
  der  §§  12  und  13  des  Alt-Rechberg'schen  Fideikommisses.

20.  März  1901
16.  Jannar  1908“

München,  den

E.  Graf  v.  Rechberg.

u.  .  w.  u.  s.  w.