120
zu teilen haben. Sollte der Rechberg'sche Mannesstamm erlöschen, nachdem das Fideikommiß
Elkofen bereits in die Linie „Donzdorf“ meines Vetters, des Grafen Otto, übergegangen
ist, so sind vor der Vererbung desselben in allodialer Eigenschaft folgende Vermögensteile
auszuscheiden, welche ich außer dem Gräflich Wilibald'schen Substitutionskapitale zum Fideikommiß
geschlagen habe, nämlich:
a) die Summe von # 200,000 in Kapitalien und
b) die in § 2 dieses Statuts unter Ziff. 2 lit. b angeführten Gegenstände.
Diese Vermögensteile fallen wieder an die weibliche Descendenz meiner Linie zurück,
wenn zu dieser Zeit eine solche noch besteht. Ebenso haben diese meine weiblichen Descendenten
auch, beim Verkaufe an Nichterbberechtigte das Vorkaufsrecht für das Schloßgut Elkofen.
§ 9.
Von der Fideikommißerbfolge sind ausgeschlossen: jene zur Erbfolge berufene männlichen
Nachkommen, welche eine Ehe eingegangen haben mit einer Frau, die nicht aus einem Adelsgeschlechte
stammt, oder deren Vater nicht im Besitze des erblichen Adels war, sowie die Nachkommen
aus einer solchen Ehe — beides insoferne in derselben Linie (Erust'sche oder Ottorsche
Linie) noch andere erbfähige Descendenten aus standesmäßigen Ehen vorhanden sind.
Im übrigen gelten für Renunciation und den Ausschluß aus der Erbfolge die Bestimmungen
der §§ 12 und 13 des Alt-Rechberg'schen Fideikommisses.
20. März 1901
16. Jannar 1908“
München, den
E. Graf v. Rechberg.
u. . w. u. s. w.