Tit. X. Strafbestimmungen. 119
8 148.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig, Mark
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zudg vier
Wochen wird bestraft:
1) wer außer den im § 147 vorgesehenen Fällen
ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe
vorschriftsmäßig anzuzeigen; d .
2) wer die im § 14 erforderte An= oder Abmeldung
einer übernommenen Feuerversicherungsagentur
unterläßt;
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über
das Betriebslokal unterläßt;
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung
eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt,
oder die im § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
5) wer dem § 33b oder außer den im 8 149
Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den 8§ 42a bis
44 a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte
(§ 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein
(6 55) einem anderen zur Benntzung überläßt;
6) wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte,
eines Wandergewerbescheins oder
der im § 62 vorgesehenen Erlaubnis in Bezug
auf seine Person, oder die Personen, die er
mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige
Angaben macht;
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den
gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen
wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3