Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  27.  283

8  8.
Forstschutzbedienstete.

Sind  die  gemeindlichen  Forstschutzbediensteten  zugleich  Polizeidiener,  so  tragen  sie  deren
Dienstkleidung  (88  4,  6).  Andernfalls  tragen  sie  eine  Dienstmütze  aus  dunkelgrünem  Tuche
mit  hellgrünem  Vorstoße.  Auch  können  sie  den  Diensthut  (§  7  Satz  2)  tragen.

IV.  Schlußvorschriften.
89.

Durch  die  Rangabzeichen  der  Polizeibediensteten  wird  ein  Rangverhältnis  gegenüber
den  Militärpersonen  und  der  Gendarmerie  nicht  begründet.

8  10.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  unerhebliche  und  versuchsweise
Anderungen  der  Dienstkleidung  und  Ausrüstung  im  Beyehmen  mit  dem  Kriegsministerium

zu  verfügen.
8  11.

Die  bisherigen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  können  aufgetragen  werden.
München,  den  21.  April  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  BSrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.