Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Todtenregister  der  Anstalt  eingetragen  und  es  ist  in  Beziehung  auf  denselben  den  zuständigen  Behörde
Anzeige  zu  erstatten  (zu  vergl.  insbesondere  §§.  56  und  58  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  187.
betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,  Reg.  Blatt  S.  23,  ferm
§.  23  Abs.  2  der  Ministerial-Verfügung  vom  18.  September  1882,  betreffend  die  Einrichtung  ve
Strafregistern,  Reg.  Blatt  S.  298,  und  die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Inner
vom  19.  Februar  1885,  betreffend  das  Verfahren  in  Fällen  eines  nicht  natürlichen  Todes  2c.,  Ren
Blatt  S.  31).  Auch  ist  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu  geben.  —

Ob  die  Ablieferung  des  Leichnams  an  eine  anatomische  Anstalt  zu  erfolgen  hat,  richtet  sic
nach  den  besonderen  hierüber  erlassenen  Verfügungen  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  4.  9
1862,  Reg.  Blatt  S.  157  ff.).  5

Hat  hienach  eine  Ablieferung  der  Leiche  an  eine  anatomische  Anstalt  nicht  einzutreten,
sie  auf  dem  Kirchhof  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sich  die  Strafanstalt  befindet,  beerdigt.
übrigens  einem  von  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  gestellten  Gesuche,  ihnen  den  Leichnam  behuder
  Veranstaltung  des  Begräbnisses  auszuantworten,  dann  zu  entsprechen,  wenn  kein  Anstand  obwa

Wegen  der  Verfügung  über  den  in  der  Strafanstalt  befindlichen  Nachlaß  des  Verstorbenen  1
mit  dem  zuständigen  Nachlaßgericht  in  Rücksprache  zu  treten.  (Ueber  den  gutgeschriebenen  Nebe
verdienst  zu  vergl.  §.  59  Abs.  4.)  «

so  wir'

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.

8.  52.
Die  arbeitsfähigen  Gefangenen  sind  zu  einer  der  in  der  Strafanstalt  eingeführten  Arbei#-anzuhalten.
  L
Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer  ihrer  Gesundheit  unnachtheili  g  sei
rin

g.  63.

Die  Beschäftigungsarten  werden  für  jede  Anstalt  auf  Antrag  der  Verwaltung  durch  das  Stre
anstaltenkollegium  bestimmt.  ra

Die  für  die  Bedürfnisse  der  Anstalt  erforderlichen  Arbeiten  sollen,  soweit  es  thunlich  i
die  Gefangenen  besorgt  werden.

Im  Uebrigen  ist  auf  die  Auswahl  solcher  Beschäftigungsarten  Bedacht  zu  nehmen,  welche  nic
blos  einen  ergiebigen  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Besserung  zu  dienen
sind  und  die  Gefangenen  zu  einem  ehrlichen  Erwerb  nach  der  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  9.
lichst  befähigen.  m

Die  Verwerthung  der  Arbeitskraft  der  Gefangenen  wird  so  geregelt,  daß  die  Interessen
Privatgewerbes  möglichste  Schonung  erfahren.  Insbesondere  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  die
dingung  der  Arbeitskraft  der  Gefangenen  an  Arbeitgeber  thunlichst  einzuschränken,  den  Arbeitsberr.
auf  zahlreiche  Geschäftszweige  zu  vertheilen  und  auf  Lieferungen  für  die  Staatsverwaltur
erstrecken,  unter  allen  Umständen  aber  eine  Unterbietung  der  freien  Arbeit  zu  vermeiden.

st.  dur-Ung