Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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8  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle
und  deren  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben
der  Mittellinie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist,
ferner  die  Haut  und  Unterhaut  uebst  den  zugehörigen  Lymphdrüsen,  endlich  die  Nieren  nach
Anlegung  eines  Schnittes  am  konvexen  Rande  bis  auf  das  Nierenbecken.

11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten
der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,
Wammenfett)  sind  zu  lösen.  Die  zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,
  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,
an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Auch  sind  die  inneren
Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,  Scham-,  Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen  anzuschneiden
  und  zu  untersuchen.  Von  der  Untersuchung  der  Kniekehlendrüsen  kann  abgesehen
  werden,  wenn  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber
und-Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu
den  Ausführungsbestimmungen  D).

Bei  Wildschweinen  darf  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  von  der  Spaltung
der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  abgesehen  werden,  wenn  auf  andere  Weise  ausreichend
  sichergestellt  ist,  dass  Finnen  nicht  vorhanden  sind.

8  12.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.
Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters  kann
unterbleiben.

II.  Zubereitetes  Fleisch.
8  13.

Zum  Zwecke  der  im  §  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  das  betreffende  Fleischstück
  an  einer  der  dicksten  Stellen  tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,  Konsistenz
und  Geruch  zu  untersuchen.  Vei  Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich
  nicht  zum  gewerbsmäßigen  Vertriebe  bestimmt  sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer
Weise  vorgenommen  werden.