Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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ansammlungen  im  Bindegewebe,  schmierigen  Belag,  Schimmelbildung,  Insekten
u.  dergl.;
)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.
Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit  anderen  Fleischstücken
eingeführt  werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §§  6  bis  9,

11,  12  zu  untersuchen.
§  15.

Bei  Därmen  (8  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf
zu  achten,  ob  eine  ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch  vorhanden
  ist  und  zu  prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knuoten,
Geschwüre  vorhanden  sind.

In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §  12  und
14  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D.

C.  Schlußbestimmungen.
8  16.

In  Fällen,  in  denen  das  in  den  §§  6  bis  15  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren
  für  die  gesundheitliche  und  veterinärpolizeiliche  Beurteilung  des  Fleisches  nicht  ausreicht,
  ist  eine  mikroskopische,  erforderlichenfalls  auch  eine  bakteriologische)  Untersuchung  vorzunehmen
  und  die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  festzustellen.7)  Dies  gilt  namentlich
für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.

Beim  Vorliegen  des  Verdachts  verbotswidriger  Einfuhr  von  zubereitetem  Einhuferfleisch
  (§  2  Abs.  1  Nr.  4)  ist  die  biologische  Untersuchung  auszuführens)
Sofern  diese  Untersuchung,  z.  B.  bei  ungeeigneter  Beschaffenheit  des  Materials,
nicht  zu  einem  entscheidenden  Ergebnisse  führt,  ist  die  chemische  Untersuchung
(Anlage  d  zu  den  Ausführungsbestimmungen  D,  Erster  Abschnitt  unter  I)  vorzunehmen.


1)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  fast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch  ausgeglühten
  Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilem  Messer  und  ausgeglühter  Pinzette  aus  der  Tiefe
der  Muskulatur  eine  Probe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,  2.  zur  Anlegung
von  Kulturen  auf  schräg  erstarrtem  Agar.

)  Die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  ist  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  in  die  Hinterschenkelmuskulatur
und  an  zwei  weiteren  möglichst  voneinander  entfernt  liegenden  Körpergegenden  ein  tiefer  Schnitt  gelegt  und  auf
die  Schnittfläche  mit  einem  Messer  mit  destilliertem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lackmuspapier  angedrückt  wird.
Nach  10  Minuten  wird  das  Papier  vom  Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt  und  mit  einer  anderen,
ebenfalls  angefeuchteten  Probe  des  ursprünglichen  Lackmuspapiers  verglichen.

s)  Zur  Ausführung  der  biologischen  Untersuchung  auf  Pferdefleisch  und  anderes
Einhuferfleisch  sind  mit  einem  ausgegluhten  oder  ausgekochten  Messer  aus  der  Tiefe  des  verdschtigen