Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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a)  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  500  g  sind  zu  entnehmen:

Bei  gleichartigen  Sendungen  im  Sinne  des  S  12  Abs.  3  der
Ausführungsbestimmungen  D  nach  den  Grundsätzen  des  S  14  Abs.
3,  4  ebenda,

im  übrigen  aus  jedem  einzelnen  Fleischstücke,  bei  Speck  jedoch
nur  aus  etwaigen  verdächtigen  Stücken  und  bei  Därmen  nur  aus
ctwaigen  verdächtigen  Packstücken.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus  einer
gleichartigen  Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  gemäss  §  12  Als.
4  ebenda  zu  verfahren.

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,
daß  neben  möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch  tiefere  Fleisch=  oder
Fettschichten  mitgenommen  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservierungsmitteln  wahrnehmbar,
  so  sind  diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

6)  Bei  Fleisch,  welches  von  Päökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die
Anwendung  von  Konservesalz  erkennen  läßt  (vgl.  §  14  Abs.  4  ebenda),
wird  außerdem  eine  Probe  der  Lake  (mindestens  200  cem)  oder,  wenn
möglich,  des  Salzes  (bis  zu  50  2)  entnommen.

Aus  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  aus  anderen  Postsenldungen
  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  aus  Sendungen,  die  nachweislich
  als  Uimzugsgut  von  Ansiedtern  und  Arbeitern  eingeführt  werden.
Sind  Proben  nur  im  Verdachtsfalle  zu  entnehmen.

II.  Die  weitere  Behandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

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Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt  werden
kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die

Herkunft  und  Abstammung  des  Fleisches  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,
der  die  Proben  entnommen  wurden.  Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere
Beobachtungen  gemacht,  welche  vermuten  lassen,  daß  das  Fleisch  unter  die  Verbote
  im  §  5  Nr.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  fällt,  oder  wurde
die  Probenentnahme  auf  Grund  derartiger  Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist
eine  Angabe  hierüber  gleichfalls  in  das  Schriftstück  aufzunehmen.  Bei  gesalzenem
Fleische  ist  zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  Pökellake  oder  Konservesalz  eingehüllt
  lag.