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a) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen:
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des S 12 Abs. 3 der
Ausführungsbestimmungen D nach den Grundsätzen des S 14 Abs.
3, 4 ebenda,
im übrigen aus jedem einzelnen Fleischstücke, bei Speck jedoch
nur aus etwaigen verdächtigen Stücken und bei Därmen nur aus
ctwaigen verdächtigen Packstücken.
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer
gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung, so ist gemäss § 12 Als.
4 ebenda zu verfahren.
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen,
daß neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder
Fettschichten mitgenommen werden.
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar,
so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen.
6) Bei Fleisch, welches von Päökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die
Anwendung von Konservesalz erkennen läßt (vgl. § 14 Abs. 4 ebenda),
wird außerdem eine Probe der Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn
möglich, des Salzes (bis zu 50 2) entnommen.
Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsenldungen
im Gewichte bis zu 2 kg, ferner aus Sendungen, die nachweislich
als Uimzugsgut von Ansiedtern und Arbeitern eingeführt werden.
Sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen.
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
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Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden
kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden.
In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die
Herkunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung,
der die Proben entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere
Beobachtungen gemacht, welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote
im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde
die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist
eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem
Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt
lag.