Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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kündigung  an,  als  allein  gültig  zu  betrachten.

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Diese  Verkündigung  soll  durch  das  Gesetzblatt
  geschehen,  und  Unser  Staats=126


Ministerlum  des  Irmern  ist  mit  der  Wollziehung
  beauftragt.
Gegeben  Tegernsee  den  eilften  September
  im  Jahre  ein  Tausend  acht  Hundert
fuͤnf  und  zwanzig.

Maximilian  Joseph.

Graf  v.  Reigersberg;  Fürst  v.  Wrede;  Graf  v.  Rechberg;  Graf  v.  Thürheim;
Frhr.  v.  Lerchenfeld;  Graf  v.  Törring;  Frbr.  v.  Zentner;  v.  Maillot.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestct  des  Königs:

Egld  v.  Kobell.

Ksaigl.  Staatsrath  und  General-Sekretär.