4 Fischereigesetz —Gemeindewahlgesetz.
Fischereigesetz für das Königreich Bayern vom
15. August 08. 527—560.
Allgemeines. (Art. 1—2.) 528.
Fischereiberechtigung (Art. 3—17.) 528—532.
Ausübung der Fischereirechte. (Art. 18—71).
533—547.
Schutz der Fischerei gegen Schädigungen.
(Art. 72—87.) 547—552.
Aufsicht. Pfändung. (Art. 86—87.) 552.
Zuständigkeit und Verfahren. (Art. 88 —99.)
553—555.
Strafbestimmungen.
556 —558.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
108—113.) 558—560.
Fleischbeschau. Siehe „Schlachtvieh= und Fleisch--beschau.“
(Art. 100—107.)
(Art.
Fonds der Pfälzischen Eisenbahnen. Siehe
„Pfälzische Eisenbahnen“.
Forstgesetz, Abänderung; (Ges. v. 26. Febr. 08.)
87—88.
Anzeigepflicht über Erwerbung oder Veräußerung
von Waldgrundstücken oder Holzbeständen
2c. 87—88.
Handel mit ländlichen Grundstücken. (Bek. v.
4. April 08.) 255—256.
Vollzugsbekanntmachung v. 4. April 08.
256—260. ·
Forstverwaltung.
Auflösung und anderweitige Organisation von
Forstdienststellen. 953—954. 978.
Anderungen der Organisation der Staatsforstverwaltung.
(Verord. v. 15. Dez. 08.)
1087—1094.
Frachturkundenstempel. Erlaß. 520.
Fund und Ausgrabungen von prähistorischen rc.
Gegenständen. Siehe „Ausgrabungen“.
G.
Gebührenwesen.
Gebühren der Dispacheure.
23. Febr. 08.) 90.
(Verord. v.
Gebührenwesen.
Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches; Anderungen.
387—388.
Gebührenordnung für die Dienstleistungen
der Bader. (Bek. v. 12. Febr. 08.) 64.
Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und
Gewicht; Ergänzung. 282.
Gefangenenobsorge, Errichtung einer Hauptstelle
in Nürnberg. 1251. «
Gegenstände, prähistorische rc.
bungen“.
Gehaltsordnung
der Staatsbeamten.
der Beamten der K. Banken. 1067.
der K. Versicherungskammer. 1154.
des K. Wasserversorgungsbureaus. 1157.
Gehaltsverhältnisse der Staatsbeamten. Siehe
„Beamtengesetz“ und „Staatsbeamte“.
Gemeinde-Einverleibung, der Landgemeinde Offenhausen
in die Stadtgemeinde Neu-Ulm. 1.
Gemeindeordnungen, Anderungen;
Veräußerung, Belastung 2c. beweglicher Sachen
prähistor., historischen 2c. Wertes. (Ges. v.
6. Juli 08.) 353 —354.
Gemeindewahlgesetz vom 15. Aug. 08. 421 — 23.
K. Verordnung vom 18. Aug. 08, die Gemeindewahlen
betr. 424—432.
A. Allgemeine Bestimmung. (§8 1.) 424.
B. Regelmäßige Wahlen der Gemeindebevollmächtigten
und ihrer Ersatzmänner, dann der nicht
berufsmäßigen Gemeinderäte und ihrer Ersatzmänner.
(8 2—31.) 424—430.
C. Regelmäßige Wahlen der bürgerlichen Magistratsräte
und ihrer Ersatzmänner. (§8 32—34.)
430—431.
D. Regelmäßige Wahlen der nicht berufsmäßigen
Adjunkten und ihrer Ersatzmänner. (§ 35—36.)
Siehe „Ausgra-681
—755.
431—432.
E. Ergänzungswahlen. (§ 37.) 432.
I. Schlußbestimmungen. §* 38.) 432.