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Anlage d.
Anweisung
für
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem
Ersten Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser
Anweisung ausgeführt.
Erster Abschnitt.
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette.
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund
zu untersuchen.
J.
Bei der Untersuchung auf Grund von 8 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D
kommt für die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in
Frage. Zur Untersuchung sind die beiden nachstehend unter Nr. 1 und 2 bezeichneten
Verfahren anzuwenden. Der Nachweis ist nur dann als erbracht anzusehen, wenn
beide Verfahren zu einem Ppesitiven Ergebnisse geführt haben.
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens
des Pferdefetts beruht.
Aus Stücken von 50 8 möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische
wird das Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, Uurch Auskochen
mit Wasser gewonnen und im Zeiss-Wollnyschen Refraktometer nach der
im Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen Anweisung zwischen 38 und 425
geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40° umgerechnet den Wert 51,, übersteigt,
so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen.