Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Anlage  d.

Anweisung
für

die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette  wird  nach  dem
Ersten  Abschnitte,  diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  Zweiten  Abschnitte  dieser
Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.
Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.

(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund

  zu  untersuchen.
J.

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  8  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D
kommt  für  die  chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch  in
Frage.  Zur  Untersuchung  sind  die  beiden  nachstehend  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten
Verfahren  anzuwenden.  Der  Nachweis  ist  nur  dann  als  erbracht  anzusehen,  wenn
beide  Verfahren  zu  einem  Ppesitiven  Ergebnisse  geführt  haben.

1.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens
des  Pferdefetts  beruht.

Aus  Stücken  von  50  8  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische
wird  das  Fett  durch  Ausschmelzen  bei  100°  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  Uurch  Auskochen
  mit  Wasser  gewonnen  und  im  Zeiss-Wollnyschen  Refraktometer  nach  der
im  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIa  gegebenen  Anweisung  zwischen  38  und  425
geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  auf  40°  umgerechnet  den  Wert  51,,  übersteigt,
  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.