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k) Bemerkungen des Landvogcei, Arztes.
Obschon die Prüfungen der Hebammen nicht mehr bis zur Medicinal-Vißtation
verschoben werden sollen, sondern von dem Landvogtei= Arzt in seinem Wohnort, s(o
oft er von einem Oberamte deswegen requirirt werden wird, an einem von ihm
selbst zu bestimmenden Termine vorzunehmen find; so kann es doch nach Beschaffenheit
der Umstände z. B. wegen großer Entfernung des Wohn-Octes der Hebamme
von dem des Landvogtei-Arztes, bisweilen geschehen, daß gelegenheitlich der Medicinal,
Visstation auch eine Person, welche als Hebamme unterrichtet worden ist und
angestellt werden will, examinirt werde.
— X) Emwlich wird der Landvogtei= Arzt da, wo noch kein Landvogtei, Thier-Arzt aufgestellt
ist, eine gleiche Verhandlung mit den Districts-Thier-Aerzten vornehmen.
von ihnen sind Wohnort, Namen) Alter, Unterricht, Prüfung, Anstellung und Gehale
nebst den Bemerkungen des Landvogtei, Arztes besonder aufzuzeichnen.
5So wie der Landvogtei- Urzt in jeden Ort des Oberamts, wo eine Apocheke oder
zu untersuchende Anstalt ist, sich begeben muß, so wird er auch die Chirurgen und Hebammen
des Oberamts nicht alle auf einmal und nur in die Oberamts Stade, sondern
vielmehr Districtweise se dahin berufen) wo sie von ihrem Wohnorte nicht zu weit ene,
ferne werden) damit ihre Abwesenheit aus demselben nur kurz und nirgends nachtheilig
seye.
Der Landvogtei= Arzt hat darauf zu sehen) daß der Actuar über alles, was visttirt,
erfunden und verhandelt worden ist, ein umstandliches Protokoll führe, welches von densenigen
Personen,) vor welchen verhandelt wurde, zu unterschreiben ist.
Bei künftigen Visitationen ##nd sedoch die Verzeichnisse über das ärztl. Personale niche
aufs Neue auszufertigen, sondern nur die eingetretenen Veränderungen zu bemerken.
III. Mit dem Ober-Amtmann, welcher seine Desiderien dem Protokolle noch beifüägen
wird, tritt sofort der Landvogtei-UArzt zusammen. Es werden nun die vorgekommenen
Klagen,) Vorschläge, Anstände, se nach ihrer Beschaffenbeit gemeinschaftl. erörtert,
und entweder durch Necesse erlediget, welche das Oberamt zu vollziehen hat, oder zur
böhern Entscheidung, oder auf weitere Oberamel. Uncersuchung ausgesegt. Die Reresse
und die auf weitere Untersuchung ausgesetzten Punkte hat der Actuar zur Uebergabe ans
Oberamt aus dem Protokolle zu ertrahiren. Hiermit endiget sich das Visttations= Geschäfe
des Landvogtei Arztes in dem einzelnen Oberamte. Sobald er eber von dem
Oberamte schriftliche Nachricht uber die Vollziehung der Recesse und über den Erfolg der
Untersuchung der dahin verwiesenen Punkte erhalten haben wird, hat er längstens binnen
vier Wochen darauf von seinem Wohnort aus umständlichen Bericht unter Beischluß einer
Abschrife Protokolls) wovon das Original in der Registratur des Landvogtei, Arztes
zurückbleibt, an die Königl. Section des Medieinal Wesens zu erstatten) darin überall
auch seine Ansschten und Vorschläge vorzutragen und den Kosten= Zettel zur Revisson und
Decretur beizulegen.
t4. 5ä., Am Ende eines jeden Jahrs wird der Landvogtei= Arzt von den Oberames,
Uerzten die sähn. Tabellen über die Schutz= Pocken-Impfung) ferner die Tagbücher der