Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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k)  Bemerkungen  des  Landvogcei,  Arztes.

Obschon  die  Prüfungen  der  Hebammen  nicht  mehr  bis  zur  Medicinal-Vißtation
verschoben  werden  sollen,  sondern  von  dem  Landvogtei=  Arzt  in  seinem  Wohnort,  s(o
oft  er  von  einem  Oberamte  deswegen  requirirt  werden  wird,  an  einem  von  ihm
selbst  zu  bestimmenden  Termine  vorzunehmen  find;  so  kann  es  doch  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  z.  B.  wegen  großer  Entfernung  des  Wohn-Octes  der  Hebamme
von  dem  des  Landvogtei-Arztes,  bisweilen  geschehen,  daß  gelegenheitlich  der  Medicinal,
  Visstation  auch  eine  Person,  welche  als  Hebamme  unterrichtet  worden  ist  und
angestellt  werden  will,  examinirt  werde.

—  X)  Emwlich  wird  der  Landvogtei=  Arzt  da,  wo  noch  kein  Landvogtei,  Thier-Arzt  aufgestellt
  ist,  eine  gleiche  Verhandlung  mit  den  Districts-Thier-Aerzten  vornehmen.
von  ihnen  sind  Wohnort,  Namen)  Alter,  Unterricht,  Prüfung,  Anstellung  und  Gehale
nebst  den  Bemerkungen  des  Landvogtei,  Arztes  besonder  aufzuzeichnen.

5So  wie  der  Landvogtei-  Urzt  in  jeden  Ort  des  Oberamts,  wo  eine  Apocheke  oder
zu  untersuchende  Anstalt  ist,  sich  begeben  muß,  so  wird  er  auch  die  Chirurgen  und  Hebammen
  des  Oberamts  nicht  alle  auf  einmal  und  nur  in  die  Oberamts  Stade,  sondern
vielmehr  Districtweise  se  dahin  berufen)  wo  sie  von  ihrem  Wohnorte  nicht  zu  weit  ene,
ferne  werden)  damit  ihre  Abwesenheit  aus  demselben  nur  kurz  und  nirgends  nachtheilig

seye.

Der  Landvogtei=  Arzt  hat  darauf  zu  sehen)  daß  der  Actuar  über  alles,  was  visttirt,
erfunden  und  verhandelt  worden  ist,  ein  umstandliches  Protokoll  führe,  welches  von  densenigen
  Personen,)  vor  welchen  verhandelt  wurde,  zu  unterschreiben  ist.

Bei  künftigen  Visitationen  ##nd  sedoch  die  Verzeichnisse  über  das  ärztl.  Personale  niche
aufs  Neue  auszufertigen,  sondern  nur  die  eingetretenen  Veränderungen  zu  bemerken.

III.  Mit  dem  Ober-Amtmann,  welcher  seine  Desiderien  dem  Protokolle  noch  beifüägen
  wird,  tritt  sofort  der  Landvogtei-UArzt  zusammen.  Es  werden  nun  die  vorgekommenen
  Klagen,)  Vorschläge,  Anstände,  se  nach  ihrer  Beschaffenbeit  gemeinschaftl.  erörtert,
und  entweder  durch  Necesse  erlediget,  welche  das  Oberamt  zu  vollziehen  hat,  oder  zur
böhern  Entscheidung,  oder  auf  weitere  Oberamel.  Uncersuchung  ausgesegt.  Die  Reresse
und  die  auf  weitere  Untersuchung  ausgesetzten  Punkte  hat  der  Actuar  zur  Uebergabe  ans
Oberamt  aus  dem  Protokolle  zu  ertrahiren.  Hiermit  endiget  sich  das  Visttations=  Geschäfe
  des  Landvogtei  Arztes  in  dem  einzelnen  Oberamte.  Sobald  er  eber  von  dem
Oberamte  schriftliche  Nachricht  uber  die  Vollziehung  der  Recesse  und  über  den  Erfolg  der
Untersuchung  der  dahin  verwiesenen  Punkte  erhalten  haben  wird,  hat  er  längstens  binnen
vier  Wochen  darauf  von  seinem  Wohnort  aus  umständlichen  Bericht  unter  Beischluß  einer
  Abschrife  Protokolls)  wovon  das  Original  in  der  Registratur  des  Landvogtei,  Arztes
zurückbleibt,  an  die  Königl.  Section  des  Medieinal  Wesens  zu  erstatten)  darin  überall
auch  seine  Ansschten  und  Vorschläge  vorzutragen  und  den  Kosten=  Zettel  zur  Revisson  und
Decretur  beizulegen.

t4.  5ä.,  Am  Ende  eines  jeden  Jahrs  wird  der  Landvogtei=  Arzt  von  den  Oberames,
Uerzten  die  sähn.  Tabellen  über  die  Schutz=  Pocken-Impfung)  ferner  die  Tagbücher  der