Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.

203

Ubersicht  über  die  bei  der  chemischen  Untersuchung  der  Fette  auszuführenden  Prüfungen.

 

 

 

7t—8e—

Schweineschmalz.  B  Tats.

 

 

Oteomargarin.

Nargarine.

Kunflspeisefett.

 

 

 

Auszuführen  bei
allen  von  einer  Sena)

  Prüfung,  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für  den
(Ausführungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Inlandverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  znstspeisefett“)
Vor-  dung  gemäß  §  15  (6)  bestimmungen  D  §  15  6  a  und  Anlage  0  C))
rüfun  der  Ausführungsss—  —  —  —  —  —  —  —
p  g.  rbeshimmungen  2  b)  Prüfung  auf  äußere  Beschaffenheit:  Farbe,  gonsi  sen,  Geruch  und  nötigenfals  Geschmac,  auf  Vorproben.
  handensein  von  Schimmelpilzen  und  Bakterienkolonien  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Verdorbensein.
(Ausführungsbestimmungen  D  §  15  (2)  b  und  Anlage  c  C.)
a)  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder  Nachmachung
»  ,  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen.  (Ausführungsbestimmungen  1"
Auszuführen  bei  *  15  G  a  und  Anlage  ä,  Zweiter  Abschnitt  I  i)
allengemäß§15(5).-—--——  -  –
der  Ausführungs.  )  Bestimmung  des  —  —  —  Prüfung  auf  den
bestimmungen  D  rechungeper.)  ·s  vorgeschriebenen
ich.  mögen  us-  eha
entnommenen  Stich  führungsbestim-  I  an  Sesamöl.
proben.  mungen  D  ’  ’  (Ausführungs-8
  16  (s8)  d.)  bestimmungen  D
—  —  –5  15%
a)  Bestimmungen  des  Brechungss  —  —
(Anlage  d,  ueittl  Vorchnitt  III.  )
Auszuführen  beii  b)  Prüfung  auf  Borsäure.  (Anlage  d,  Zweiter  zRbschmt  7  II.)
den  gemäß  §  15  (eö0  —  ——  ——-  -  -————--  —-  ——.——--—--——.-der
  Ausfü  .10)  Sofern  die  Prufuns  auf  Borsäure  ergebnislos  verläuft,  Prüfung  auf  einen  weiteren  verbotenen
er  «  usführungs  Stoff  ie  nach  Lage  des  Falles.  (Aulage  d,  Zweiter  Abschnitt  II
bestimmungen  Ul  —  —  —
entnommenen  Stich-d,)  „Lenh  en  auf  Pflanzenöle.  —  —
Haupt-  proben.  (Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  III.)
·  Prüfung  nach  Bellier.  Prũ  funs  auf  Sesamöl,
prüfung  Prüfung  auf  Sesamöl,  „  Baumwollsamenöl.
„  Baumwollsamenöl


 

 

 

Auszuführen  bei
Verdachtsgründen.

Auszuführen  bei
einer  beschränkteren
Anzahl  von  Proben.

 

—

——..  —  —  —  ——  ——

 

 

 

Bestimmung  der  Jodzahl,  wenn  die  Refraktometerzahlen
bei  400  außerhalb  der  Grenzen  esen:
(Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  11

450  —  485

 

46—  50

 

48.5  —  51  J

5

 

Bestimmung  des  *  ##n  d,  gweter  Abschnitt  III.)

 

 

9  Phytosterinacetatprob-Brechungsvermögens
  die

 

wenn  bie  Bestimmung  des  —
Bestimmung  der  Jodzahl  und
die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  darauf  hinweisen,  daß
eine  Verfälschung  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat,
sowie  bei  mindestens  einer  von  25  der  gemäß  §  15  (e)  #
entnommenen  Stichproben.

(Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  III.)  #

 

 

–

b)  Bestimmung  der  Verseifungszahl  in  mindesen  je  ieine  Probe  einer  Sendung.  (anlage  d,  Zweiter
)

 

1)  Sonstige  tierische  Fette  sird  wie  Talh  und  Oleomargarin  zu  untersuchen.