Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  220  —

Nr.  69.  Gesetz,
die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1882  betreffend;
vom  19.  December  1881.

W#.  Albert,  von  GCOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  2c.  2c.

haben  auf  Grund  des,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai

1851  betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  fg.)  wegen

provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1882  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  und  verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

&  1.  Im  Jahre  1882  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1882/83  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes
zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  4  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit;

b)  die  Einkommensteuer  nebst  einem  Zuschlage  von  Zwanzig  Procent  eines  ganzen
Jahresbetrags;

e)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen;

d)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  vom  vereinsländischen  Fleischwerke;


e)  die  Erbschaftssteuer;

f)  der  Urkundenstempel.

&2.  Bei  der  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  im  Jahre  1882  ist  auch  insoweit,
als  die  Einkommen  des  Jahres  1878  und  früherer  Jahre  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  zu  Grunde  zu  legen  sind,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer
nicht  und  die  Grundsteuer  nur  nach  Höhe  von  Vier  Pfennigen  auf  die  Steuereinheit  in
Abzug  zu  bringen.

3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.  Auch
bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1881  in  Gemäßheit  des  Staatshaushaltsetats
  zugetheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des  künftigen
Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1882/83  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
  beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  19.  December  1881.

Albert.

6#  Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1881.