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Nr. 69. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 betreffend;
vom 19. December 1881.
W#. Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 fg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen, und verordnen hierdurch, wie folgt:
& 1. Im Jahre 1882 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1882/83 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit;
b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Zwanzig Procent eines ganzen
Jahresbetrags;
e) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen;
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleischwerke;
e) die Erbschaftssteuer;
f) der Urkundenstempel.
&2. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1882 ist auch insoweit,
als die Einkommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuerpflichtigen
Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer
nicht und die Grundsteuer nur nach Höhe von Vier Pfennigen auf die Steuereinheit in
Abzug zu bringen.
3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1881 in Gemäßheit des Staatshaushaltsetats
zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1882/83 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, den 19. December 1881.
Albert.
6# Leonce Freiherr von Könneritz.
Letzte Absendung: am 31. December 1881.