Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8  11.  Die  Obliegenheiten  der  Sächsisch-Schlesischen  Eisenbahngesellschaft  bezüglich
der  Handhabung  der  Bähnpolizei  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Regierung
über  die  Eisenbahn  und  deren  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  sind  nach  den  deshalb  bestehenden
  oder  noch  zu  erlassenden  allgemeinen  und  speeiellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,
  denen  die  Gesellschaft  sich  zu  unterwerfen  hat.

&  12.  Denjenigen  Anordnungen  und  Einrichtungen,  welche  in  Hinsicht  auf  die  polizeiliche
  Beaufsichtigung  des  Reise=  und  Transportverkehrs  auf  der  Sachsisch-Schlesischen  Eisenbahn
  getroffen  werden  dürften,  ist  von  der  Gesellschaft  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Namentlich
  ist  sie  verpflichtet,  auf  allen  Bahnhöfen,  wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine
geeignete  Localität  zum  Polizeibüreau  anzuweisen,  nicht  minder  alle  für  jenen  Dienst  bestimmte
  Polizeibeamten,  welche  die  Züge  regelmäßig  begleiten,  oder  in  besondern  Aufträgen
die  Bahn  bereisen,  sowie  alle  Gensdarmen  in  Dienstkleidung  unentgeldlich  zu  befördern.

§#  13.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgensdarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand  ist
von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.

§  14.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  den  Anschluß  anderer  Eisenbahnunternehmungen
  an  ihre  Bahn,  es  möge  die  beabsichtigte  neue  Bahn  in  einer  Fortsetzung  oder  in  einer
Seitenverbindung  bestehen,  geschehen  zu  lassen  und  für  den  Fall  eines  solchen  die  durch  die
Herstellung  eines  geregelten  und  zusammenhängenden  Verkehrs  von  einer  Bahnlinie  auf
die  andere  bedingten  Anstalten  und  Betriebseinrichtungen  zu  treffen.

Kommt  hierüber  unter  den  betheiligten  Bahnverwaltungen  eine  gütliche  Vereinigung
nicht  zu  Stande,  so  fällt  die  Regulirung  des  Verhältnisses  der  Entscheidung  der  Regterung
anheim.
§  15.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zweck  der  Verbindung  der
Bahnhöfe  und  Anhaltepuncte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die  Anlegung,
neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener  Wege  und
Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der  durch  diese  Veranstaltungen
  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft  zur  Last,
insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit  der  betreffenden  Flurgemeinde
  oder  sonstiger  Baupflichtiger  einzutreten  hat,  worüber  die  Entscheidung  der  Regierung
  zusteht.

§  16.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  sowie  für  etwaige,
durch  außerordentliche  Ereignisse  bedingte,  zeitweilige  Unterbrechungen  des  Bahnbetriebs  kann
die  Gesellschaft  vom  Staate  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen;  es  wäre  denn,  daß
eintretenden  Falls  den  durch  Krieg  beschädigten  Staatsangehörigen  überhaupt  durch  ein
Landesgesetz  oder  durch  Staatsverträge  ein  Schädenanspruch  zugestanden  würde.