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8 11. Die Obliegenheiten der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft bezüglich
der Handhabung der Bähnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung
über die Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb bestehenden
oder noch zu erlassenden allgemeinen und speeiellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen,
denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
& 12. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizeiliche
Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn
getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten. Namentlich
ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweisen, nicht minder alle für jenen Dienst bestimmte
Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besondern Aufträgen
die Bahn bereisen, sowie alle Gensdarmen in Dienstkleidung unentgeldlich zu befördern.
§# 13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist
von der Gesellschaft zu ersetzen.
§ 14. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen
an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer
Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die
Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf
die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen.
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung
nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regterung
anheim.
§ 15. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zweck der Verbindung der
Bahnhöfe und Anhaltepuncte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung,
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und
Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltungen
entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last,
insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde
oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung
zusteht.
§ 16. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige,
durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann
die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß
eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein
Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde.